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Regelwerk

Änderungstext

KiTa-Qualitätsgesetz - Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung

Vom 20. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 56 vom 28.12.2022 S. 2791)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes

Das KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Förderfähig sind zusätzlich auch Maßnahmen zur Entlastung der Eltern bei den Gebühren, die über die in § 90 Absatz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung geregelten Maßnahmen hinausgehen, um die Teilhabe an Kinderbetreuungsangeboten zu verbessern. Maßnahmen gemäß § 2 Satz 1 Nummern 1 bis 4 sind von vorrangiger Bedeutung. "Förderfähig sind zusätzlich auch Maßnahmen zur Entlastung der Eltern bei den Kostenbeiträgen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 Gegenstand von Verträgen nach § 4 dieses Gesetzes waren und die über die in § 90 Absatz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung geregelten Maßnahmen hinausgehen."

bb) In Satz 3 werden die Wörter " § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie 6 bis 8" ersetzt.

cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Maßnahmen sind überwiegend in den Handlungsfeldern gemäß Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 zu ergreifen. Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2023 begonnen werden, müssen in den Handlungsfeldern gemäß Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 ergriffen werden."

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 Gegenstand von Verträgen nach § 4 dieses Gesetzes waren, können noch bis zum 30. Juni 2023 fortgeführt werden, auch wenn damit nicht die Vorgabe nach Absatz 1 Satz 4 erfüllt wird, dass Maßnahmen überwiegend in den Handlungsfeldern gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 ergriffen werden."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 2 Satz 1" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe " § 2 Satz 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 2 Satz 1" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe " § 2 Satz 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "wissenschaftliche Standards" werden durch die Wörter "die Bedarfe aller Familien" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Bei der Analyse der Ausgangslage nach Absatz 1 sollen die Ergebnisse der jeweils aktuellen Monitoring- und Evaluationsberichte gemäß § 6 zugrunde gelegt und wissenschaftliche Standards berücksichtigt werden."

d) In Absatz 4 wird das Wort "Ausgangssituation" durch das Wort "Ausgangslage" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Das Land und die Bundesrepublik Deutschland ändern den Vertrag nach Absatz 1 auf Grundlage dieses Gesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2023."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "jährlich, erstmals im Jahr 2020 und letztmals im Jahr 2023," gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 2 Satz 1" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe " § 2 Satz 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "jährlich" durch die Wörter "in den Jahren 2023 und 2025" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

§ 1 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1.993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1993 Millionen Euro.

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