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Regelwerk

Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

Vom 1. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 47 vom 06.12.2022 S. 2132)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Auf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) in Verbindung mit § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3

(2) Anteile von Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an einem Wohnungsbau-Unternehmen in der Form einer Aktiengesellschaft sind nach einem auf dem Ertragswert berechneten Gesamtwert zu bewerten.

(3) Beteiligungen von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung an Gemeinschaftseinrichtungen sind jährlich in dem Umfang abzuschreiben, wie sie von den Einrichtungen abgeschrieben werden.

werden aufgehoben.

b) Absatz 5 wird Absatz 2.

2. Die §§ 20a und 20b

§ 20a Übergangsvorschriften zur Ersten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

§ 16 Absatz 2 kann bis zum 31. Dezember 2010 mit der Maßgabe angewendet werden, dass bei Gegenständen der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 410 Euro nicht übersteigen, nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften von der Aufnahme in das Verzeichnis abgesehen werden kann.

§ 20b Anwendungsbestimmung

§ 12 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 12 Absatz 1a in der ab dem 14. Dezember 2010 geltenden Fassung und § 18 Absatz 3 sind erstmals auf die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2010 anzuwenden.

werden aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 222569

ENDE

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