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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen

Vom 8. Oktober 2021
(BGBl. I Nr. 72 vom 14.10.2021 S. 4640)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Es verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Wahlordnung

Die Wahlordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3494), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1393) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zum Ersten Teil Zweiter Abschnitt wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.

b) In der Angabe zum Zweiten Teil Dritter Abschnitt wird die Angabe "51 bis 100" durch die Angabe "101 bis 200" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die Sitzungen des Wahlvorstands finden als Präsenzsitzung statt."

b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann. Dies gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstands

  1. im Rahmen einer Wahlversammlung nach § 14a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes,
  2. zur Prüfung eingereichter Vorschlagslisten nach § 7 Absatz 2 Satz 2,
  3. zur Durchführung eines Losverfahrens nach § 10 Absatz 1.

Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teilnehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegenüber der oder dem Vorsitzenden in Textform. Die Bestätigung ist der Niederschrift nach Absatz 3 beizufügen.

(5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht passiv Wahlberechtigten sind in der Wählerliste auszuweisen. "Die nach Absatz 3 Satz 2 nicht passiv Wahlberechtigten sind in der Wählerliste auszuweisen."

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wahlberechtigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes steht nur das aktive Wahlrecht zu (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes). "Wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die am Wahltag nicht nach § 8 des Gesetzes wählbar sind, und wahlberechtigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern (§ 14 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) steht nur das aktive Wahlrecht zu."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter "; der letzte Tag der Frist ist anzugeben" durch die Wörter ", verbunden mit einem Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes; der letzte Tag der Frist und im Fall des § 41 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben" ersetzt.

bb) In Nummer 8 werden das Wort "drei" durch das Wort "fünf" sowie die Wörter "ist anzugeben" durch die Wörter "und im Fall des § 41 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben" ersetzt.

b) Dem Absatz 4 wird der folgende Satz angefügt:

"Ergänzend hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben den Personen nach § 24 Absatz 2 postalisch oder elektronisch zu übermitteln; der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen."

5. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Tage vor dem Beginn" durch das Wort "Abschluss" ersetzt.

6. In der Überschrift des Ersten Teils Zweiter Abschnitt wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.

7. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt und werden nach dem Wort "Vorschlagslisten" die Wörter ", sofern nicht die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbart worden ist (§ 14a Absatz 5 des Gesetzes)" eingefügt.

8. In § 8 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe " § 14 Abs. 4" durch die Wörter " § 14 Absatz 4 Satz 2 und 3" ersetzt.

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(Stand: 19.10.2021)

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