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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
Vom 23. September 2021
(BGBl. I Nr. 68 vom 28.09.2021 S. 4388)
Auf Grund des § 109 Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493) angefügt worden ist, und des § 11a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Die Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 595), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2021 (BGBl. I S. 1821) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben," gestrichen.
2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dem Arbeitgeber werden die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 oder nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitsausfälle
in pauschalierter Form erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt hat. |
"Dem Arbeitgeber werden für Arbeitsausfälle bis zum 31. Dezember 2021 die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 oder nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in voller Höhe in pauschalierter Form erstattet." |
3. In § 3 Satz 2 werden die Wörter ", wenn der Betrieb bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt hat" gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 212106
ENDE |
(Stand: 28.09.2021)
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