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Änderungstext
BBVAnpÄndG 2021/2022
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 9. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 42 vom 14.07.2021 S. 2444)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 wie folgt gefasst:
" § 72 Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63".
2. In § 53 Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "ihres Grundgehalts, höchstens jedoch um bis zu 18,6 Prozent des Grundgehalts" durch die Wörter "ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch um 18,6 Prozent des Grundgehalts" ersetzt.
3. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 72 Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43, 43b und 44 | " § 72 Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63". |
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) § 63 Absatz 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Anwärtersonderzuschläge, die nach § 63 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gewährt wurden, weiterhin anzuwenden."
Artikel 2
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ab 1. März 2020 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung
um jeweils 1,06 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes. |
"(2) Ab dem 1. April 2021 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung
um jeweils 1,2 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX dieses Gesetzes. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Besoldungsgruppen B 11 und R 10." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "1. März 2020" durch die Angabe "1. April 2021" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe "1,06 Prozent" durch die Angabe "1,2 Prozent" ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe "0,85 Prozent" durch die Angabe "0,96 Prozent" ersetzt.
2.Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anhängen 1, 2, 3, 4 und 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 3
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:
" § 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte des Bundes".
b) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
" § 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte des Bundes".
2. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "der Bundespolizei" durch die Wörter "des Bundes" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Bundespolizei" durch die Wörter "in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag" ersetzt.
3. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "der Bundespolizei" durch die Wörter "des Bundes" ersetzt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag, die am 31. Dezember 2021 Beihilfe erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag erhalten sie anstelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2. Der Antrag ist unwiderruflich."
Artikel 4
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
(Stand: 27.06.2022)
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