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Änderungstext
6. WinterbeschÄndV - Sechste Winterbeschäftigungs-Änderungs-Verordnung
Sechste Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
Vom 29. April 2021
(BGBl. Nr. 20 vom 07.05.2021 S. 860)
Auf Grund des § 109 Absatz 3 und 4 und auf Grund des § 357 Absatz 1 Nummer 2 und 6 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), von denen § 109 Absatz 3 durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) neu gefasst und § 357 Absatz 1 durch Artikel 2 Nummer 72 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
Die Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1681) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 4 nach der Angabe " § 102" die Wörter "Absatz 2 bis 4" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1
In Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 werden ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3
(3) In Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 werden ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 1,03 Euro je Stunde.
wird aufgehoben.
2. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "1 Prozent" durch die Angabe "1,9 Prozent" ersetzt.
(Gültig ab 01.01.2022 siehe =>)
3. In § 5 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe "20." durch die Angabe "28." ersetzt.
4. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Im Jahr 2006 werden von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 die anteilig zu den Ausgaben für die ergänzenden Leistungen nach § 102 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch berechneten Verwaltungskosten bis zu einer Höhe von 24 Millionen Euro erstattet; ab dem Jahr 2007 werden anteilige Verwaltungskosten bis maximal 17,5 Millionen Euro erstattet. | "(3) Von den Betrieben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die anteilig zu den Ausgaben für die ergänzenden Leistungen nach § 102 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch berechneten Verwaltungskosten bis zu einer Höhe von maximal 17,5 Millionen Euro erstattet." |
Artikel 2
Inkrafttreten
( 1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 nach der Verkündung in Kraft.
( 2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
ID: 210976
ENDE |
(Stand: 11.05.2021)
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