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Änderungstext
Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger
Vom 21. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 65 vom 28.12.2020 S. 3136)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Dem § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2756) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird Beamten und Soldaten eine einmalige Sonderzahlung gewährt. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt
Die Zahlung wird nur gewährt, wenn
Artikel 2
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
§ 107e des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nicht als Erwerbseinkommen."
Artikel 3
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Dem § 106a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nicht als Erwerbseinkommen."
Artikel 4
Änderung des Wehrsoldgesetzes
Das Wehrsoldgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1158) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 18 folgende Angabe eingefügt:
" § 19 Sonderzahlung für das Jahr 2020".
2. Folgender § 19 wird angefügt:
" § 19 Sonderzahlung für das Jahr 2020
Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 600 Euro gewährt, wenn
§ 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Oktober 2020. Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich. Die Zahlung bleibt bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt."
Artikel 4a
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
§ 56 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, werden folgende Wörter angefügt:
"oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird,".
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 25. Oktober 2020 in Kraft.
(2) Artikel 4a tritt mit Wirkung vom 16. Dezember 2020 in Kraft.
ID: 202635
ENDE |
(Stand: 04.01.2021)
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