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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger

Vom 21. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 65 vom 28.12.2020 S. 3136)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Dem § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2756) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird Beamten und Soldaten eine einmalige Sonderzahlung gewährt. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt

  1. für die Besoldungsgruppen a 3 bis a 8.600 Euro,
  2. für die Besoldungsgruppen a 9 bis a 12.400 Euro,
  3. für die Besoldungsgruppen a 13 bis a 15.300 Euro,
  4. für Anwärter 200 Euro.

Die Zahlung wird nur gewährt, wenn

  1. das Dienstverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden hat und
  2. mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppen a 3 bis a 15 oder auf Anwärterbezüge bestanden hat. § 6 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Oktober 2020. Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich. Die Zahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach § 6 Absatz 2 bis 4 und § 6a Absatz 2 sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt."

Artikel 2
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

§ 107e des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nicht als Erwerbseinkommen."

Artikel 3
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Dem § 106a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nicht als Erwerbseinkommen."

Artikel 4
Änderung des Wehrsoldgesetzes

Das Wehrsoldgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1158) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 18 folgende Angabe eingefügt:

" § 19 Sonderzahlung für das Jahr 2020".

2. Folgender § 19 wird angefügt:

" § 19 Sonderzahlung für das Jahr 2020

Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 600 Euro gewährt, wenn

  1. das Wehrdienstverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden hat und
  2. mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf Wehrsold bestanden hat.

§ 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Oktober 2020. Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich. Die Zahlung bleibt bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt."

Artikel 4a
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

§ 56 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, werden folgende Wörter angefügt:

"oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird,".

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 25. Oktober 2020 in Kraft.

(2) Artikel 4a tritt mit Wirkung vom 16. Dezember 2020 in Kraft.

ID: 202635

ENDE

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