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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
Vom 21. Oktober 2020
(BGBl. I Nr. 48 vom 28.10.2020 S. 2259)
Auf Grund des § 109 Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493) eingefügt worden ist, und des § 11a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Die Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 595) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "31. Dezember 2020" durch die Wörter "31. Dezember 2021 für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben," ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Dem Arbeitgeber werden für Arbeitsausfälle bis zum 31. Dezember 2020 die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 oder nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form erstattet. | "(1) Dem Arbeitgeber werden die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 oder nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitsausfälle
in pauschalierter Form erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt hat." |
3. In § 3 Satz 2 werden die Wörter "bis zum 31. Dezember 2020 ausschließen" durch die Wörter "bis zum 31. Dezember 2021 ausschließen, wenn der Betrieb bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt hat" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
ID: 201997
ENDE |
(Stand: 27.01.2021)
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