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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Vom 19. März 2020
(BGBl. I Nr. 15 vom 31.03.2020 S. 600)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "vorbereiten auf (Fortbildungsziel)" durch die Wörter "auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:" ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter " §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder" durch die Wörter " §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes," ersetzt.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter " §§ 42, bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung," durch die Wörter " §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder" ersetzt.
ccc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,".
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden."
c) In Absatz 4 Satz 2 werden vor dem Wort "Präsenzlehrveranstaltungen" die Wörter "physische und virtuelle" eingefügt.
d) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 2 und 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
e) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "dabei" durch die Wörter "bei vollzeitschulischen Maßnahmen" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Fernunterricht | " § 4 Fernunterrichtslehrgänge". |
b) In Satz 2 wird nach der Angabe " § 11 Absatz 1" die Angabe "und 2" angefügt.
3. § 4a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4a Mediengestützter Unterricht
Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz elektronischer Medien durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare und verbindliche mediengestützte Kommunikation ergänzt wird und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Unter mediengestützter Kommunikation sind alle mit einem Präsenzunterricht vergleichbaren Unterrichtsformen sowie Unterrichtsformen zu verstehen, die auf einer Online-Lernplattform abgewickelt werden, bei der der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt von ihr regelmäßig kontrolliert wird. Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 bemessen sich in diesen Fällen nach der Anzahl der für den Präsenzunterricht und den für die mediengestützte Kommunikation vorgesehenen Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Absatz 3. |
" § 4a Mediengestützte Lehrgänge
(1) Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz mediengestützter Kommunikation durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie durch Präsenzunterricht ergänzt wird und regelmäßige Leistungskontrollen durchgeführt werden. (2) Zu mediengestützter Kommunikation zählen Unterrichtsformen, die auf einer Online-Lernplattform durchgeführt werden und bei denen der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt regelmäßig von ihr kontrolliert wird. (3) Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 bemessen sich bei diesen Maßnahmen nach der Anzahl der Unterrichtsstunden, die für den Präsenzunterricht vorgesehen sind, zuzüglich der Anzahl der Stunden, die für die mediengestützte Kommunikation vorgesehen sind." |
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Förderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan |
(Stand: 01.09.2020)
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