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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 29. November 2018
(BGBl. I Nr. 42 vom 06.12.2018 S. 2232)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Beamtenstatusgesetzes

Das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst:

" § 35 Folgepflicht".

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe "Artikels 116" durch die Wörter "Artikels 116 Absatz 1" ersetzt.

bb) In Buchstabe c werden vor dem Wort "Deutschland" die Wörter "die Bundesrepublik" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Artikels 116" durch die Wörter "Artikels 116 Absatz 1" ersetzt.

3. In § 12 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.

4. In § 13 werden die Wörter "des nachfolgenden Abschnitts" durch die Wörter "dieses Abschnitts" ersetzt.

5. § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr vorliegen oder "1. die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder".

6. In § 23 Absatz 2 wird die Angabe "Artikels 116" durch die Wörter "Artikels 116 Absatz 1" ersetzt.

7. § 26 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. "In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist."

8. § 34 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. "Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern."

9. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 35 Weisungsgebundenheit " § 35 Folgepflicht".

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten."

10. Dem § 36 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt."

11. In § 47 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Bundesrepublik" das Wort "Deutschland" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe "Artikels 116"durch die Wörter "Artikels 116 Absatz 1" ersetzt.

2. In § 7 Absatz 3, § 18 Absatz 4, § 79 Absatz 2 Satz 2, § 80 Absatz 6 Satz 1, § 81 Absatz 3 Satz 1, § 82 Absatz 3, § 83 Absatz 4, § 93 Absatz 5, § 120 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 121, § 127 Absatz 2 und § 145 Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort "Innern" die Wörter "für Bau und Heimat" eingefügt.

3. In § 48 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Gutachter" die Wörter "nach Satz 2" eingefügt.

4. § 60 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.

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