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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 29. November 2018
(BGBl. I Nr. 42 vom 06.12.2018 S. 2232)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Beamtenstatusgesetzes
Das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst:
" § 35 Folgepflicht".
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe "Artikels 116" durch die Wörter "Artikels 116 Absatz 1" ersetzt.
bb) In Buchstabe c werden vor dem Wort "Deutschland" die Wörter "die Bundesrepublik" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Artikels 116" durch die Wörter "Artikels 116 Absatz 1" ersetzt.
3. In § 12 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.
4. In § 13 werden die Wörter "des nachfolgenden Abschnitts" durch die Wörter "dieses Abschnitts" ersetzt.
5. § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr vorliegen oder | "1. die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder". |
6. In § 23 Absatz 2 wird die Angabe "Artikels 116" durch die Wörter "Artikels 116 Absatz 1" ersetzt.
7. § 26 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. | "In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist." |
8. § 34 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. | "Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern." |
9. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 35 Weisungsgebundenheit | " § 35 Folgepflicht". |
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten."
10. Dem § 36 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt."
11. In § 47 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Bundesrepublik" das Wort "Deutschland" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe "Artikels 116"durch die Wörter "Artikels 116 Absatz 1" ersetzt.
2. In § 7 Absatz 3, § 18 Absatz 4, § 79 Absatz 2 Satz 2, § 80 Absatz 6 Satz 1, § 81 Absatz 3 Satz 1, § 82 Absatz 3, § 83 Absatz 4, § 93 Absatz 5, § 120 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 121, § 127 Absatz 2 und § 145 Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort "Innern" die Wörter "für Bau und Heimat" eingefügt.
3. In § 48 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Gutachter" die Wörter "nach Satz 2" eingefügt.
4. § 60 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. |
(Stand: 06.02.2020)
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