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Regelwerk
Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes

Vom 27. November 2018
(BGBl. I Nr. 40 vom 04.12.2018 S. 2012)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Seearbeitsgesetzes

Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 131 das Wort "Kurzzeitzeugnis" durch die Wörter "kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses" ersetzt.

2. § 119 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Wege der institutionellen Förderung einen jährlichen Finanzierungszuschuss des Bundes zu den laufenden Aufwendungen und Investitionen. Zuständige Behörde für die Bewilligung der Förderung ist die Berufsgenossenschaft. "(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen einen jährlichen Gesamtbetrag in Höhe von 500.000 Euro aus Mitteln des Bundes. Jede Sozialeinrichtung hat einen anteiligen Anspruch in gleicher Höhe aus dem Gesamtbetrag nach Satz 1. Zuständige Behörde für die Gewährung der Leistung ist die Berufsgenossenschaft. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere zur Gewährung des Gesamtbetrages, insbesondere die Verteilungsgrundsätze sowie das Antragsverfahren und die Leistungsgewährung."

3. § 131 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Kurzzeitzeugnis" durch die Wörter "kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "ein Seearbeitszeugnis als Kurzzeitzeugnis" durch die Wörter "die kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit eines Seearbeitszeugnisses" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das amtlich anerkannte Seearbeitszeugnis wird als
  1. amtlich anerkanntes vorläufiges Seearbeitszeugnis oder
  2. amtlich anerkanntes Kurzzeitzeugnis

ausgestellt und tritt jeweils an die Stelle eines vorläufigen Seearbeitszeugnisses oder eines Kurzzeitzeugnisses.

"Das amtlich anerkannte Seearbeitszeugnis wird als
  1. amtlich anerkanntes vorläufiges Seearbeitszeugnis oder
  2. amtlich anerkannte kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses nach Absatz 2

ausgestellt und tritt jeweils an die Stelle eines vorläufigen Seearbeitszeugnisses oder einer kurzzeitigen Verlängerung der Gültigkeit eines Seearbeitszeugnisses nach Absatz 2."

bb) In Satz 3 wird das Wort "Kurzzeitzeugnisses" durch die Wörter "einer kurzzeitigen Verlängerung der Gültigkeit eines Seearbeitszeugnisses nach Absatz 2" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "Das vorläufige Seearbeitszeugnis" werden das Komma und die Wörter "das Kurzzeitzeugnis" gestrichen und werden nach der Angabe "Absatz 3"die Wörter "Satz 2 Nummer 1" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die kurzzeitige Verlängerung der Gültigkeit eines Seearbeitszeugnisses nach Absatz 2 und das amtlich anerkannte Seearbeitszeugnis nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 gelten vorbehaltlich des Absatzes 5 längstens für fünf Monate ab dem Tag des Ablaufs des bestehenden Zeugnisses."

4. In § 136 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "des Kurzzeitzeugnisses" durch die Wörter "der kurzzeitigen Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

( 2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

ID: 181966


ENDE

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