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Regelwerk

Änderungstext

BBVAnpG 2018/2019/2020
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020

Vom 8. November 2018
(BGBl. I Nr. 37 vom 13.11.2018 S. 1810)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "1. Februar 2017" durch die Angabe "1. März 2018" ersetzt.

bb) In dem Satzteil nach Nummer 3 wird die Angabe "2,35 Prozent" durch die Angabe "2,99 Prozent" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "1. Februar 2017" durch die Angabe "1. März 2018" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe "2,35 Prozent" durch die Angabe "2,99 Prozent" ersetzt.

cc) In Nummer 2 wird die Angabe "1,88 Prozent" durch die Angabe "2,39 Prozent" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe "1. Februar 2017" durch die Angabe "1. März 2018" und die Angabe "30 Euro" durch die Angabe "50 Euro" ersetzt.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Beamte und Soldaten erhalten im Jahr 2018 eine einmalige Zahlung in Höhe von 250 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag des Monats März 2018 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppen a 2 bis a 6 hatten. § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 Satz 1 gelten entsprechend; maßgeblich sind die Verhältnisse am 1. März 2018. Die Zahlung bleibt bei sonstigen Dienstbezügen unberücksichtigt. Sie ist bei der Bemessung des Altersteilzeitzuschlags nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung zu berücksichtigen. Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt. Der Zahlung nach Satz 1 steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich."

2.Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anhängen 1, 2, 3, 4 und 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird die Angabe "1. März 2018" durch die Angabe "1. März 2019" ersetzt.

b) Absatz 5

(5) Beamte und Soldaten erhalten im Jahr 2018 eine einmalige Zahlung in Höhe von 250 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag des Monats März 2018 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppen a 2 bis a 6 hatten. § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 Satz 1 gelten entsprechend; maßgeblich sind die Verhältnisse am 1. März 2018. Die Zahlung bleibt bei sonstigen Dienstbezügen unberücksichtigt. Sie ist bei der Bemessung des Altersteilzeitzuschlags nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung zu berücksichtigen. Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt. Der Zahlung nach Satz 1 steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich.

wird aufgehoben.

2.Die Anlage VIII erhält die aus dem Anhang 6 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 3
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "1. März 2018" durch die Angabe "1. April 2019" ersetzt.

bb) In dem Satzteil nach Nummer 3 wird die Angabe "2,99 Prozent" durch die Angabe "3,09 Prozent" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "1. März 2018" durch die Angabe "1. April 2019" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe "2,99 Prozent" durch die Angabe "3,09 Prozent" ersetzt.

cc) In Nummer 2 wird die Angabe "2,39 Prozent" durch die Angabe "2,47 Prozent" ersetzt.

2. Die Anlagen IV, V, VI und IX erhalten die aus den Anhängen 7, 8, 9 und 10 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung

Artikel 4
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "1. April 2019" durch die Angabe "1. März 2020" ersetzt.

bb) In dem Satzteil nach Nummer 3 wird die Angabe "3,09 Prozent" durch die Angabe "1,06 Prozent" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "1. April 2019" durch die Angabe "1. März 2020" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe "3,09 Prozent" durch die Angabe "1,06 Prozent" ersetzt.

cc) In Nummer 2 wird die Angabe "2,47 Prozent" durch die Angabe "0,85 Prozent" ersetzt.

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