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Änderungstext
Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 24. Juli 2018
(BGBl. I Nr. 28 vom 30.07.2018 S. 1232, ber. 21.01.2019 S. 46 19)
Auf Grund des § 80 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1 19
Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1 Regelungsgegenstand".
b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
" § 9 Anrechnung von Leistungen".
c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
" § 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung".
d) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 51a Zahlung an Dritte".
e) Nach der Angabe zu Anlage 14 wird folgende Angabe eingefügt:
"Anlage 14a Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko
(zu § 41a Absatz 4)".
f) Nach der Angabe zu Anlage 15 wird folgende Angabe angefügt:
"Anlage 16 Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung".
(zu § a)
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Regelungszweck
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfe in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Die Beihilfe ergänzt die gesundheitliche Eigenvorsorge, die in der Regel aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist. |
" § 1 Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Gewährung von Beihilfe nach § 80 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes." |
3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Bundesbesoldungsgesetz" durch die Wörter "Besoldungs- und Versorgungsrecht" ersetzt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert worden ist. Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "aufgrund" durch die Wörter "auf Grund" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "aufgrund" jeweils durch die Wörter "auf Grund" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wirtschaftlich angemessen sind grundsätzlich Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen aufgrund einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte, nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte. | "Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen." |
b) In Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 5 sowie in Absatz 6 werden jeweils nach dem Wort "Innern" die Wörter ", für Bau und Heimat" eingefügt.
6. 19 § 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 17.12.2020)
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