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Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen
Vom 30. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 44 vom 05.07.2017 S. 2152)
Artikel 1
EntgTranspG - Entgelttransparenzgesetz
Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern
Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 29 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Agentur für Arbeit berät geschlechtersensibel. Insbesondere wirkt sie darauf hin, das Berufswahlspektrum von Frauen und Männern zu erweitern."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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