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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen

Vom 30. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 44 vom 05.07.2017 S. 2152)



Artikel 1
EntgTranspG - Entgelttransparenzgesetz
Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Dem § 29 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die Agentur für Arbeit berät geschlechtersensibel. Insbesondere wirkt sie darauf hin, das Berufswahlspektrum von Frauen und Männern zu erweitern."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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