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BBVAnpG 2016/2017 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017
Vom 21. November 2016
(BGBl. I Nr. 55 vom 25.11.2016 S. 2570)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe "1. März 2015"durch die Angabe "1. März 2016" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "1. März 2015"durch die Angabe "1. März 2016" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe "1. März 2015"durch die Angabe "1. März 2016" und die Angabe "20 Euro" durch die Angabe "35 Euro" ersetzt.
2. Nach § 14a Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Werden Besoldung und Versorgung durch dasselbe Gesetz zeitlich gestaffelt erhöht, erfolgt die Verminderung nur bei der ersten Erhöhung."
3. Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anlagen 1 bis 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
(gültig ab 01.02.2017 )
Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe "1. März 2016"durch die Angabe "1. Februar 2017" und die Angabe "2,2 Prozent" durch die Angabe "2,35 Prozent" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "1. März 2016"durch die Angabe "1. Februar 2017", die Angabe "2,2 Prozent" durch die Angabe "2,35 Prozent" und die Angabe "1,76 Prozent" durch die Angabe "1,88 Prozent" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe "1. März 2016"durch die Angabe "1. Februar 2017" und die Angabe "35 Euro" durch die Angabe "30 Euro" ersetzt.
2. Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anlagen 6 bis 10 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 3
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
§ 71 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "1. März 2015" durch die Angabe "1. März 2016" ersetzt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter "1. März 2015 um 57,40 Euro" durch die Wörter "1. März 2016 um 58,66 Euro" ersetzt.
Artikel 4
Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
(gültig ab 01.02.2017)
§ 71 des Beamtenversorgungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "1. März 2016 um 2,1 vom Hundert" durch die Wörter "1. Februar 2017 um 2,25 vom Hundert" ersetzt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter "1. März 2016 um 58,66 Euro" durch die Wörter "1. Februar 2017 um 60,04 Euro" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 53 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe "1. Januar 2017" durch die Angabe "1. Januar 2019" ersetzt.
2. In § 93 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe "1. Januar 2017" durch die Angabe "1. Januar 2019" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
§ 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe "1 1,99 Euro" durch die Angabe "12,25 Euro", die Angabe "14,16 Euro" durch die Angabe "14,47 Euro", die Angabe "19,44 Euro" durch die Angabe "19,87 Euro" und die Angabe "26,77 Euro" durch die Angabe "27,36 Euro" ersetzt.
2. In Absatz 3 wird die Angabe "26,60 Euro" durch die Angabe "27,19 Euro" und die Angabe "31,08 Euro" durch die Angabe "31,76 Euro" ersetzt.
Artikel 7
Weitere Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
(gültig ab 01.02.2017)
§ 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe"12,25 Euro" durch die Angabe "12,54 Euro", die Angabe "14,47 Euro" durch die Angabe "14,81 Euro", die Angabe "19,87 Euro" durch die Angabe "20,34 Euro" und die Angabe "27,36 Euro" durch die Angabe "28,00 Euro" ersetzt.
2. In Absatz 3 wird die Angabe "27,19 Euro" durch die Angabe "27,83 Euro" und die Angabe "31,76 Euro" durch die Angabe "32,51 Euro" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Die Erschwerniszulagenverordnung
(Stand: 16.06.2018)
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