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Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 25. Oktober 2016
(BGBl. I Nr. 51 vom 31.10.2016 S. 2403)
Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 15 Implantologische Leistungen
§ 15a Kieferorthopädische Leistungen
§ 15b Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen".
b) Die Angaben zu den §§ 26 und 27 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern
§ 26a Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung
§ 27 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit".
c) Die Angabe zu § 45 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe
§ 45a Organspende und andere Spenden
§ 45b Klinisches Krebsregister".
d) Folgende Angabe wird angefügt:
"Anlage 15 Heilbäder- und Kurorteverzeichnis
(zu § 35 Absatz 1 Nummer 4)".
2. Nach § 2 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Sinne von Satz 2 sind insbesondere § 22 Absatz 1 Satz 2, die §§ 53 bis 56, § 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 9a des Bundesbesoldungsgesetzes sowie § 10 Absatz 4 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes."
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden bei privat krankenversicherten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen gesetzlicher Krankenkassen nach dem Fuenften Buch Sozialgesetzbuch oder auf Grund von Verträgen von Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. | "Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fuenften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden." |
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Einzelfällen" durch das Wort "Ausnahmefällen" ersetzt.
5. In § 9 Absatz 2 wird nach den Wörtern "ist der" das Wort "abstrakt" eingefügt.
6. In § 11 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort "begründeten" gestrichen.
7. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 15b ersetzt:
alt | neu |
§ 15VwV Implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen091214
(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei
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(Stand: 30.01.2019)
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