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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung

Vom 15. August 2016
(BGBl. I Nr. 41 vom 22.08.2016 S. 1981)



Auf Grund des § 17 Absatz 7, des § 20 Satz 2, des § 21 Satz 2 und des § 26 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, von denen § 26 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Bundeslaufbahnverordnung

Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 55 wie folgt gefasst:

" § 55 Übergangsregelung zu § 27".

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Fachhochschule des Bundes" durch die Wörter "Hochschule des Bundes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "bis zur Dauer eines Jahres" durch die Wörter "bis auf ein Jahr" ersetzt.

3. In § 15 Absatz 3 werden die Wörter "Nummer 1 und 6 und des Absatzes 2" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 1 und 5 und bei Teilzeitbeschäftigung" ersetzt.

4. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter "bis zur Dauer von sechs Monaten" durch die Wörter"bis zu sechs Monaten" ersetzt.

5. In § 17 Absatz 2 werden die Wörter"auf die berufspraktische Studienzeit beschränkt" gestrichen.

6. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten voraus, die geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. "(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt voraus:
  1. eine inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprechende Ausbildung oder
  2. einen an einer Hochschule erworbenen Master oder einen gleichwertigen Abschluss, der zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln.

§ 19 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend."

7. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 17 Absatz 3" durch die Wörter " § 17 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 5 eingefügt:

"(2) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung in der Aufsicht über die Flugsicherung anstelle eines mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudiums auch eine abgeschlossene Ausbildung zur Fluglotsin oder zum Fluglotsen an der Flugsicherungsakademie der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH berücksichtigt werden.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung

  1. in der Überwachung der Flugtüchtigkeit von Luftfahrzeugen,
  2. in der Überwachung von Luftfahrtunternehmen, Organisationen, die fliegendes Personal ausbilden, und Unternehmen, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instand halten oder ändern, sowie
  3. in der Flugunfalluntersuchung

anstelle eines mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudiums auch der Erwerb einer Lizenz für Berufspilotinnen oder -piloten nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden.

(4) Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zu den Laufbahnen

  1. des höheren technischen Verwaltungsdienstes,
  2. des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes,
  3. des höheren naturwissenschaftlichen Dienstes sowie
  4. des höheren ärztlichen und gesundheitswissenschaftlichen Dienstes

anstelle eines mit einem Master abgeschlossenen Hochschulstudiums ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Promotion oder einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten berücksichtigt werden. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen.

(5) Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung

  1. in der Überwachung der Flugtüchtigkeit von Luftfahrzeugen,
  2. in der Überwachung von Luftfahrtunternehmen, Organisationen, die fliegendes Personal ausbilden, und Unternehmen, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instand halten oder ändern, sowie

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