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Regelwerk
Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes

Vom 22. Dezember 2015
(BGBl. Nr. 55 vom 30.12.2015 S. 2569)



siehe BRDrs. 345/15

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 wird wie folgt gefasst:

"Unterabschnitt 7
Heimschaffung und Imstichlassen".

b) Nach der Angabe zu § 76 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 76a Pflicht zur finanziellen Absicherung für Fälle des Imstichlassens".

c) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 106a Pflicht zur Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten".

d) Die Angabe zu § 154 wird wie folgt gefasst:

" § 154 Übergangsregelung für Seearbeitszeugnisse und Seearbeits-Konformitätserklärungen".

2. In § 2 Nummer 4 werden die Wörter "die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter "die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.

3. § 42 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden

aa) die Wörter " § 49 Absatz 1 Nummer 3 und 4 auch in Verbindung mit Absatz 2 oder 3" durch die Wörter " § 49 Absatz 1 Nummer 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 oder 3" und

bb) die Wörter " § 47 Absatz 1 und 2" durch die Wörter" § 47 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

b) In Satz 4 wird nach den Wörtern " § 49 Absatz 1 Nummer 2" die Angabe "oder 4" eingefügt.

4. In § 47 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "Personen an Bord" ein Komma eingefügt.

5. In Abschnitt 3 wird die Überschrift des Unterabschnitts 7 wie folgt gefasst:

alt neu
Unterabschnitt 7
Heimschaffung
"Unterabschnitt 7
Heimschaffung und Imstichlassen".

6. § 73 wird wie folgt geändert:

In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. wenn der Reeder das Besatzungsmitglied im Stich lässt (§ 76a Absatz 1 Satz 3)."

7. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Lässt der Reeder ein Besatzungsmitglied im Stich (§ 76a Absatz 1 Satz 3), ist abweichend von Absatz 1 Bestimmungsort der Heimschaffung ausschließlich der Wohnort des Besatzungsmitglieds."

8. In § 76 Absatz 8 werden nach dem Wort "Heimschaffung" die Wörter "nach § 73 Nummer 1 bis 4" eingefügt.

9. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:

" § 76a Pflicht zur finanziellen Absicherung für Fälle des Imstichlassens

(1) Der Reeder eines Schiffes, das kein Fischereifahrzeug ist, hat nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für Fälle des Imstichlassens eines Besatzungsmitglieds eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten. Die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit ist der Berufsgenossenschaft bei Überprüfungen nachzuweisen. Ein Besatzungsmitglied ist insbesondere im Stich gelassen, wenn der Reeder

  1. die Kosten für die Heimschaffung nach § 76 Absatz 2 Satz 2 nicht übernimmt,
  2. den Anspruch des Besatzungsmitglieds auf medizinische Betreuung nach den §§ 99 bis 103 nicht erfüllt,
  3. mit der Heuerzahlung nach § 37 mindestens zwei Monate in Verzug ist,
  4. gesundheitsschädliche Unterkunftsräume bereithält,
  5. verdorbene oder für die Schiffsbesatzung ungenügende Verpflegungs- oder Trinkwasservorräte zur Verfügung stellt oder
  6. keinen ausreichenden Kraftstoff für das Überleben an Bord des Schiffes zur Verfügung stellt.

(2) Die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit muss die gesetzlichen Ansprüche der Besatzungsmitglieder und solche Leistungen, die nach dem Heuervertrag mit dem in § 28 vorgeschriebenen Inhalt, nach dem Berufsausbildungsvertrag mit dem in § 82 vorgeschriebenen Inhalt oder nach dem anwendbaren Tarifvertag geschuldet sind, finanziell absichern. Der Versicherungsvertrag oder der Vertrag über die sonstige finanzielle Sicherheit kann die finanzielle Absicherung von ausstehenden Leistungen aus dem Heuerverhältnis auf vier Monate beschränken. Das gilt nicht für Ansprüche, bei deren Nichterfüllung durch den Reeder ein Besatzungsmitglied nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6 im Stich gelassen ist.

(3) Der Versicherungsvertrag oder der Vertrag über die sonstige finanzielle Sicherheit muss vorsehen, dass

  1. Besatzungsmitglieder ihre Ansprüche unmittelbar gegen den Versicherer oder den Sicherungsgeber geltend machen können,
  2. der Versicherungsschutz oder der Schutz durch die sonstige finanzielle Sicherheit nicht vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer endet, es sei denn, der Versicherer oder der Sicherungsgeber informiert die Berufsgenossenschaft mindestens 30 Tage zuvor.

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