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Änderungstext

BBVAnpG 2014/2015 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2014/2015

Vom 25. November 2014
(BGBl. I Nr. 54 vom 28.11.2014 S. 1772)



(gültig ab 1. März 2014)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 13c des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "1. August 2013" durch die Angabe "1. März 2014" ersetzt.

bb) In dem Satzteil nach Nummer 3 wird die Angabe "1,2 Prozent" durch die Angabe "2,8 Prozent" ersetzt und werden die Wörter "sowie in den Fällen des § 76 die Monatsbeträge der Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes" gestrichen.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Das Grundgehalt wird mindestens um einen Prozentsatz erhöht, der einem Erhöhungsbetrag von 90 Euro entspricht, jedoch um 0,2 Prozentpunkte vermindert ist."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "1. August 2013" durch die Angabe "1. März 2014" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe "1,2 Prozent"
durch die Angabe "2,8 Prozent" ersetzt.

cc) In Nummer 2 wird die Angabe "0,96 Prozent"
durch die Angabe "2,24 Prozent" ersetzt.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Für die Erhöhung der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen nach Satz 1 Nummer 1 gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend."

c) In Absatz 4 wird die Angabe "1. August 2013" durch die Angabe "1. März 2014" ersetzt.

2. Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anhängen 1 bis 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

(gültig ab 1. März 2015)

Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "1. März 2014" durch die Angabe "1. März 2015" ersetzt.

bbb) In dem Satzteil nach Nummer 3 wird die Angabe "2,8 Prozent" durch die Angabe "2,2 Prozent" ersetzt.

bb) Satz 2

Das Grundgehalt wird mindestens um einen Prozentsatz erhöht, der einem Erhöhungsbetrag von 90 Euro entspricht, jedoch um 0,2 Prozentpunkte vermindert ist.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "1. März 2014" durch die Angabe "1. März 2015" ersetzt.

bbb) In Nummer 1 wird die Angabe "2,8 Prozent" durch die Angabe "2,2 Prozent" ersetzt.

ccc) In Nummer 2 wird die Angabe "2,24 Prozent" durch die Angabe "1,76 Prozent"

ersetzt.

bb) Satz 2

Für die Erhöhung der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen nach Satz 1 Nummer 1 gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 4 wird die Angabe "1. März 2014"durch die Angabe "1. März 2015" und die Angabe "40 Euro" durch die Angabe "20 Euro" ersetzt.

2. Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anhängen 6 bis 10 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 3
Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes

Nach § 5 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) geändert worden ist, wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Teilnahme der Grundgehaltssätze an Besoldungsanpassungen

(1) Die Monatsbeträge der Anlagen nehmen an allgemeinen Anpassungen der Besoldung nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil.

(2) Das Bundesministerium des Innern macht die Monatsbeträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt."

Artikel 4
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

§ 71 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. Januar 2013 um 1,1 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für
  1. Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,
  2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,
  3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fuenften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).

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