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Fuenfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 18. Juli 2014
(BGBl. I Nr. 34 vom 25.07.2014 S. 1154)
Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2657, 3009) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu § 2 wird das Wort "Personen" angefügt.
b) In der Angabe zu § 4 wird das Wort "Angehörige" durch das Wort "Personen" ersetzt.
c) Die Angaben zu den §§ 18 bis 21 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 18 Psychotherapeutische Leistungen
§ 19 Psychosomatische Grundversorgung § 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie § 21 Verhaltenstherapie |
" § 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung
§ 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie § 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren § 20 Verhaltenstherapie § 21 Psychosomatische Grundversorgung". |
d) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 44 Tod der oder des Beihilfeberechtigten | " § 44 Tod der beihilfeberechtigten Person". |
e) Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge gelten |
"Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt". |
f) Die Angabe zu Anlage 13 wird durch folgende Angaben ersetzt:
alt | neu |
Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1) Ergänzende Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen |
"Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko". |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort "Personen" angefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der oder dem Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Angehörige" durch das Wort "Personen" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "beihilfeberechtigten Personen" und die Angabe " § 2 Abs. 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "beihilfeberechtigten Personen" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "im" durch das Wort "beim" und werden die Wörter "der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "beihilfeberechtigte Personen" ersetzt.
bbb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Auslandskinderzuschlag nach § 56" durch die Wörter "Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger | "2. die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4". |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger" durch das Wort "berücksichtigungsfähige Person" ersetzt.
c) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger | "2. der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4". |
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 16.06.2018)
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