Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Vom 18. Juli 2014
(BGBl. I Nr. 34 vom 25.07.2014 S. 1154)



Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:

Artikel 1
Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2657, 3009) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Angabe zu § 2 wird das Wort "Personen" angefügt.

b) In der Angabe zu § 4 wird das Wort "Angehörige" durch das Wort "Personen" ersetzt.

c) Die Angaben zu den §§ 18 bis 21 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
§ 18 Psychotherapeutische Leistungen

§ 19 Psychosomatische Grundversorgung

§ 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

§ 21 Verhaltenstherapie

" § 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung

§ 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie

§ 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren

§ 20 Verhaltenstherapie

§ 21 Psychosomatische Grundversorgung".

d) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 44 Tod der oder des Beihilfeberechtigten " § 44 Tod der beihilfeberechtigten Person".

e) Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3)
Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge gelten
"Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt".

f) Die Angabe zu Anlage 13 wird durch folgende Angaben ersetzt:

alt neu
Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1)
Ergänzende Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
"Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen

Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird das Wort "Personen" angefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der oder dem Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Angehörige" durch das Wort "Personen" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "beihilfeberechtigten Personen" und die Angabe " § 2 Abs. 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "beihilfeberechtigten Personen" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "im" durch das Wort "beim" und werden die Wörter "der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter "der beihilfeberechtigten Person" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Beihilfeberechtigte" durch die Wörter "beihilfeberechtigte Personen" ersetzt.

bbb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Auslandskinderzuschlag nach § 56" durch die Wörter "Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger "2. die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4".

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger" durch das Wort "berücksichtigungsfähige Person" ersetzt.

c) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger "2. der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4".

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion