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Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
Vom 6. September 2013
(BGBl. I Nr. 56 vom 13.09.2013 S. 3559)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
Das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zur Überschrift des Abschnitts 4 und zu § 16 durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
Abschnitt 4 Gleichstellungsbeauftragte § 16 Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin |
"Abschnitt 4 Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsvertrauensfrau § 16 Grundsätze § 16a Wahl und Wahlberechtigung in militärischen Organisationsbereichen § 16b Wahl und Wahlberechtigung in zivilen Organisationsbereichen § 16c Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in weiteren Dienststellen § 16d Gleichstellungsvertrauensfrau § 16e Vorzeitiges Ausscheiden § 16f Wahlanfechtung § 16g Verordnungsermächtigung". |
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter "in den Streitkräften" gestrichen.
b) In Satz 4 wird das Wort "Funktionsfähigkeit" durch das Wort "Auftragserfüllung" ersetzt.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Soldatinnen und Soldaten.
wird aufgehoben.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "unter Berücksichtigung struktureller Vorgaben" gestrichen und wird nach dem Wort "sind" ein Doppelpunkt eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Komma am Ende die Wörter "der freiwilligen Wehrdienst Leistenden sowie der Reservistinnen und Reservisten, die einen aktiven Reservistendienst leisten," angefügt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter "Heer, Luftwaffe, Marine und Sanitätsdienst." durch ein Komma ersetzt.
dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. die zivilen Organisationsbereiche."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind das Bundesministerium der Verteidigung sowie alle militärischen Dienststellen und Truppenteile ab der Einheitsebene. | "(3) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind das Bundesministerium der Verteidigung, die militärischen und zivilen Dienststellen der Bundeswehr sowie die Truppenteile." |
c) Absatz 5 Satz 2 und 3
Das Bundesministerium der Verteidigung erstattet dem Deutschen Bundestag spätestens nach zwei Jahren Bericht, ob die in Satz 1 festgesetzten Quoten dem Ziel der Förderung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten angemessen Rechnung tragen; der Bericht nach § 24 bleibt hierdurch unberührt. Spätestens nach fünf Jahren entscheidet der Deutsche Bundestag, ob zur Förderung der Gleichstellung eine Änderung der in Satz 1 festgesetzten Quoten notwendig ist.
wird aufgehoben.
d) In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort "Behandlung" das Wort "erfahren" gestrichen.
5. In § 6 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "2 und" und vor dem Wort "Frauen" das Wort "dass" gestrichen.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 5
Möglichkeiten der Kinderbetreuung sollen im Bedarfsfall angeboten werden.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "in den Streitkräften" gestrichen.
7. In § 11 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "und 5" gestrichen.
8. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe "5" durch die Angabe "5 und 7" ersetzt.
9. Der Überschrift des Abschnitts 4 wird das Wort ", Gleichstellungsvertrauensfrau" angefügt.
10. § 16 wird durch die folgenden §§ 16 bis 16g ersetzt:
alt | neu |
§ 16 Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin0613
(1) Für die Divisionsebene und für die Dienststellen vergleichbarer Ebene wählen die Soldatinnen eine der jeweiligen Dienststelle zuzuordnende Gleichstellungsbeauftragte. Wahlberechtigt sind alle Soldatinnen in den der Division zugehörenden Dienststellen. Für die Wahl der den Dienststellen vergleichbarer Ebene zugeordneten Gleichstellungsbeauftragten gilt Entsprechendes. (2) Für die der Divisionsebene und den Dienststellen vergleichbarer Ebene übergeordneten Dienststellen werden ebenfalls der jeweiligen Dienststelle zuzuordnende Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlberechtigt sind alle Soldatinnen dieser Dienststellen sowie der nachgeordneten Dienststellen, soweit sie nicht bereits nach Absatz 1 Satz 2 und 3 wahlberechtigt sind. |
(Stand: 16.06.2018)
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