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Regelwerk
Änderungstext

Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes und anderer Gesetze

Vom 3. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 22 vom 08.05.2013 S. 1108)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Unterhaltsleistung wird, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, monatlich in Höhe des sich nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt, mindestens jedoch monatlich in Höhe von 279 Euro für ein Kind, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet, und in Höhe von 322 Euro für ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. "Die Unterhaltsleistung wird monatlich in Höhe des sich nach § 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "gezahlt" wird durch die Wörter "gezahlt, auch soweit sie später ersetzt oder zurückgezahlt wurde" ersetzt.

b) Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Als nicht gezahlt gelten Unterhaltsleistungen für Zeiten, für die die Unterhaltsleistung trotz unverzüglicher Mitteilung der Änderungen in den Verhältnissen nach § 6 Absatz 4 erbracht wurde, wenn sie nach § 5 vollständig ersetzt oder zurückgezahlt wurden."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "anderen Stellen" die Wörter "sowie die Finanzämter" und nach dem Wort "Wohnort" die Wörter ", den Arbeitgeber" eingefügt.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die zuständigen Stellen dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen, soweit die Durchführung des § 7 dies erfordert und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den in Absatz 1 bezeichneten Elternteil nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht ( § 93 Absatz 8 Satz 2 der Abgabenordnung)."

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Die zuständige Stelle ist auf Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, nach Maßgabe des § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet, ihm die in den Absätzen 1, 2 und 6 genannten Auskünfte zu übermitteln."

4. § 7 Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

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 Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muss, kann das Land bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen. "Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muss, kann das Land bis zur Höhe der jeweiligen monatlichen Aufwendungen auch künftige Leistungen gerichtlich geltend machen. Der Unterhalt kann als veränderlicher Mindestunterhalt entsprechend § 1612a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden."

5. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "(zuständige Stelle)" gestrichen.

6. Die §§ 12 bis 13 werden durch folgenden § 12 ersetzt:

" § 12 Bericht

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht vor, in dem sie darlegt,

  1. welche Auswirkungen die Einführung des § 6 Absatz 6 hat und
  2. ob eine Weiterentwicklung der Vorschrift erforderlich ist.

Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten."

Artikel 2
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "Abweichend von Satz 1 "durch die Wörter "Abweichend von Absatz 1 " ersetzt.

2. In § 6a Absatz 1 werden die Wörter "unverheiratete Kinder" durch die Wörter "unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

§ 59 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

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