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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 8. September 2012
(BGBl. I Nr. 44 vom 19.09.2012 S. 1935)
Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2011 (BGBl. I S. 1394, 2710) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 24 Komplextherapien | " § 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung". |
b) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Elektronische Gesundheitskarte | " § 53 (weggefallen)". |
c) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 1 (zu § 6 Abs. 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Anlage 2 (zu §§ 18 bis 21) Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1) Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel Anlage 4 (zu § 23 Abs. 1) Anlage 5 (zu § 25 Abs. 1 und 4) Anlage 6 (zu § 25 Abs. 1, 2 und 4) |
"Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2)
Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte Anlage 5 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1) Arzneimittel, die überwie gend der Erhöhung der Lebensqualität dienen Anlage 6 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge gelten Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4) Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel Anlage 11(zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke Anlage 12 (zu 25 Absatz 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1) Ergänzende Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen". |
2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach den Abschnitten II, III oder V" durch die Wörter "nach Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Absatz 1 oder nach § 26 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "oder die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes eine besondere Härte darstellen würde" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern "Gebührenordnung für Zahnärzte" die Wörter "oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte" eingefügt.
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen gesetzlicher Krankenkassen nach dem Fuenften Buch Sozialgesetzbuch oder auf Grund von Verträgen von Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. |
(Stand: 16.06.2018)
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