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Änderungstext
BBVAnpG - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2012/2013
Vom 15. August 2012
(BGBl. Nr. 37 vom 20.08.2012 S. 1670)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2012
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
"(2) Ab 1. März 2012 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung
um jeweils 3,3 vom Hundert die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 76 die Monatsbeträge der Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.
(3) Ab 1. März 2012 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung
die Monatsbeträge der Anlage VI.
(4) Ab 1. März 2012 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 50 Euro die Monatsbeträge der Anlage VIII."
§ 79 Umwandlung der Sonderzahlung11dAb 1. Januar 2012 erhöhen sich um 2,44 vom Hundert der bis dahin geltenden Beträge
- das Grundgehalt nach diesem Gesetz und das Grundgehalt nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz,
- der Familienzuschlag mit Ausnahme des Anrechnungsbetrages nach § 39 Absatz 2 Satz 1,
- die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag,
- der Anwärtergrundbetrag und
- die in Anlage IX in Beträgen ausgewiesenen Amts- und Stellenzulagen.
Unter Berücksichtigung dieser Erhöhung gelten die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VI, VIII und IX dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 76 die Monatsbeträge der Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.
wird aufgehoben.
3. Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anhängen 1 bis 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2013
Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe "1. März 2012" durch die Angabe "1. Januar 2013" und werden die Wörter "3,3 vom Hundert" durch die Wörter "1,2 vom Hundert" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "1. März 2012" durch die Angabe "1. Januar 2013" und werden die Wörter "3,3 vom Hundert" durch die Wörter "1,2 vom Hundert" und die Wörter "2,64 vom Hundert" durch die Wörter "0,96 vom Hundert" ersetzt.
2. Die Anlagen IV, V, VI, und IX erhalten die aus den Anhängen 6 bis 9 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 3
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2013
Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 2 und 3 wird die Angabe "1. Januar 2013" jeweils durch die Angabe "1. August 2013" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe "1. März 2012" durch die Angabe "1. August 2013" und die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "40 Euro" ersetzt.
2. Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anhängen 10 bis 14 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 4
Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes für das Jahr 2012
Die Anlagen 1 und 2 zum Besoldungsüberleitungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, erhalten die aus den Anhängen 15 und 16 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 5
Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes für das Jahr 2013
Die Anlagen 1 und 2 zum Besoldungsüberleitungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, erhalten die aus den Anhängen 17 und 18 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 6
Weitere Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes für das Jahr 2013
Die Anlagen 1 und 2 zum Besoldungsüberleitungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, erhalten die aus den Anhängen 19 und 20
(Stand: 16.06.2018)
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