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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Vom 6. Dezember 2011
(BGBl. Nr. 64 vom 13.12.2011 S. 2564)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
FPfZG - Familienpflegezeitgesetz
 ( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

In § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2563) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "in Anspruch genommen hat" die Wörter "sowie Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz" und nach den Wörtern "Arbeitszeit gemindert war" ein Semikolon und die Wörter "insoweit gilt § 131 Absatz 3 Nummer 2 nicht" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 18 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 3 Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt und die folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. wurde mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart,"

2. In Satz 5 werden nach dem Wort "angekündigt" die Wörter "oder mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart" eingefügt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

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