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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften

Vom 14. November 2011
(BGBl. I Nr. 58 vom 24.11.2011 S. 2219)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

§ 80 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Für Aufwendungen der Ehegattin des Beihilfeberechtigten oder des Ehegatten der Beihilfeberechtigten, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen hat, und der im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder wird ebenfalls Beihilfe gewährt. "Für Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes Einkommen hat, und der im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder wird ebenfalls Beihilfe gewährt."

Artikel 2
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 die Angabe " § 1a Lebenspartnerschaft" eingefügt.

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Lebenspartnerschaft

Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:

  1. Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
  2. Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
  3. Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
  4. Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner,
  5. Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
  6. Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner."

3. In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "überlebende" durch das Wort "hinterbliebene" ersetzt.

4. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Wiederverheiratung" durch das Wort "Heirat" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "sich die Witwe wiederverheiratet" durch die Wörter "die Witwe heiratet" ersetzt.

5. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "sich verheiratet" durch das Wort "heiratet" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "sich wieder verheiratet" durch das Wort "geheiratet" ersetzt.

6. In § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden das Wort "Verheiratung" durch das Wort "Heirat" und die Wörter "Auflösung der neuen Ehe" durch die Wörter "Auflösung dieser Ehe" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Bundesdisziplinargesetzes

In § 80 Absatz 4 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 12b des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" und nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zum 1. Abschnitt die Angabe "17a" durch die Angabe "17b" ersetzt.

2. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt:

" § 17b Lebenspartnerschaft

Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner."

3. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend."

b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben."

4. § 53 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "Ehepartner" durch das Wort "Ehegatten" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Spiegelstriche die Buchstaben a bis c.

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