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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform
Vom 29. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 48 vom 31.07.2009 S. 2319)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
WBVG - Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen
( wie eingefügt)
Artikel 2
Änderung anderer Gesetze
( 1) Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 107 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 97b wird das Wort "Heimaufsichtsbehörden" durch die Wörter "nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden" ersetzt.
b) In der Angabe zu § 117 werden die Wörter "der Heimaufsicht" durch die Wörter "den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden" ersetzt.
c) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 119 Heimverträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Heimgesetzes | " § 119 Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes". |
2. In § 11 Absatz 3 wird das Wort "Heimgesetzes" durch die Wörter "Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes" ersetzt.
3. § 97b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Heimaufsichtsbehörden" durch die Wörter "nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden" ersetzt.
b) Die Wörter "zuständigen Heimaufsichtsbehörden" werden durch die Wörter "nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden" ersetzt.
4. In § 114 Absatz 3 werden die Wörter "zuständigen Heimaufsichtsbehörde" durch die Wörter "nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde" ersetzt.
5. § 114a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung soll die zuständige Heimaufsichtsbehörde an Prüfungen beteiligen, soweit dadurch die Prüfung nicht verzögert wird.
wird aufgehoben.
bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter "Sätzen 3 und 5" durch die Wörter "Sätzen 3 und 4" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung soll die nach heimrechtlichen Vorschriften zuständige Aufsichtsbehörde an Prüfungen beteiligen, soweit dadurch die Prüfung nicht verzögert wird."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden das Wort "Pflegeheimen" durch das Wort "Pflegeeinrichtungen" und die Wörter "zuständigen Heimaufsichtsbehörde" durch die Wörter "nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde" ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter "des Heimes" durch die Wörter "der Pflegeeinrichtung" ersetzt.
6. In § 115 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "bei stationärer Pflege zusätzlich den zuständigen Heimaufsichtsbehörden" durch die Wörter "den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit" ersetzt.
7. § 117 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "der Heimaufsicht" durch die Wörter "den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Heimaufsichtsbehörden" durch die Wörter "nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden", das Wort "Pflegeheime" durch das Wort "Pflegeeinrichtungen" und in Nummer 2 das Wort "Heimen" durch das Wort "Pflegeeinrichtungen" ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort "Heimaufsichtsbehörden" durch die Wörter "nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden" ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "zuständigen Heimaufsichtsbehörde" durch die Wörter "nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde" und jeweils das Wort "Pflegeheime" durch das Wort "Pflegeeinrichtungen" ersetzt.
e) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort "Pflegeheimen" durch das Wort "Pflegeeinrichtungen" und die Wörter "zuständigen Heimaufsichtsbehörde" durch die Wörter "nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde" ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Heimaufsicht" durch die Wörter "den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden das Wort "Heimaufsichtsbehörden" durch die Wörter "nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden" und die Wörter "der Heimaufsichtsbehörde" durch die Wörter "nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde" ersetzt.
g) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Heimaufsichtsbehörde" durch die Wörter "nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde" ersetzt.
8. § 119 wird wie folgt gefasst:
(Stand: 16.06.2018)
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