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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten

Vom 16. Mai 2008
(BGBl. I Nr. 19 vom 26.05.2008 S. 842)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
JFDG - Jugendfreiwilligendienstegesetz
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung sonstigen Bundesrechts

(1) § 3 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen und ökologischen Jahres

Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres kann Beamtinnen und Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 18 Monaten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

" § 3 Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres

Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes kann Beamtinnen und Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 24 Monaten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."

(2) § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
8. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen Jahres und Helfern nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen ökologischen Jahres und Teilnehmern nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres; "8. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;".

(3) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie folgt geändert:

a) § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

alt neu
f) ein freiwilliges Jahr entsprechend den Gesetzen zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) von mindestens neun Monaten, "f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz von mindestens neun Monaten,".

b) § 14c Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres" durch das Wort "Jugendfreiwilligendienstegesetz" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "zwölf" das Wort "zusammenhängende" eingefügt.

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Verpflichtung ist gegenüber einem Träger zu übernehmen, der nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres anerkannt ist. "Die Verpflichtung ist gegenüber einem Träger zu übernehmen, der nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz zugelassen ist."

(4) § 1 der Zuschussverordnung vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2963), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Er fügt der Anzeige eine Ausfertigung der Vereinbarung nach § 11 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes bei."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres" durch die Wörter "des freiwilligen Dienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz" ersetzt.

(5) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), wird wie folgt geändert:

a) § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

alt neu

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