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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung
zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung

Vom 19. März 2007
(BGBl. Nr. 10 vom 23.03.2007 S. 349)3



Auf Grund des § 182 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und auf Grund des § 357 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung- (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), von denen § 182 Abs. 3 und 4 durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) eingefügt und § 357 durch Artikel1 Nr. 30 des Gesetzes vom 24. April 2006 neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Artikel 1

Die Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), geändert durch die Verordnung vom 11. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 und 3" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "und 4" gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Angabe "1 Prozent" durch die Angabe "1,85 Prozent" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Umlage wird in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1 anteilig durch die1 Arbeitgeber in Höhe von 1,2 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen. Die Umlage wird in Betrieben nach Absatz 1Nr. 3 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,7 Prozent und durch die1 Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen. In den übrigen Betrieben wird die Umlage allein durch die Arbeitgeber aufgebracht.  "(2) Die Umlage wird in Betrieben
  1. nach Absatz 1 Nr. 1 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,2 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen,
  2. nach Absatz 1 Nr. 2 allein durch die Arbeitgeber aufgebracht,
  3. nach Absatz 1 Nr. 3 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,7 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen,
  4. nach Absatz 1 Nr. 4 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,05Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen."

Artikel 2

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