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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze

Vom 8. Juni 2005
(BGBl. I Nr. 32 vom 13.06.2005 S. 1530)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Seemannsgesetzes

Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002), wird wie folgt geändert:

01. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Das Besatzungsmitglied hat vom Beginn bis zum Ende des Heuerverhältnisses im Falle einer Erkrankung oder Verletzung Anspruch auf ausreichende und zweckmäßige Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders, soweit die §§ 44, 46 und 47 nichts anderes bestimmen."

02. In § 44 Abs. 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort "Besatzungsmitglied" die Wörter "in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte" eingefügt.

03. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Besatzungsmitglied" ein Komma und werden die Wörter "das in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist," eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Ist das Besatzungsmitglied außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zurückgelassen, so endet die Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders, wenn das Besatzungsmitglied, das in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, in den Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückbefördert oder zurückgekehrt ist. Die Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders endet für jedes Besatzungsmitglied spätestens mit dem Ablauf der 26. Woche, nachdem es das Schiff verlassen hat. Bei Verletzung infolge eines Arbeitsunfalls endet die Krankenfürsorge, sobald der zuständige Träger der Unfallversicherung mit seinen Leistungen beginnt."

1. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Rückbeförderung" durch das Wort "Heimschaffung" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "in den Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückbefördert" durch das Wort "heimgeschafft" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird jeweils das Wort "Rückbeförderung" durch das Wort "Heimschaffung" ersetzt.

2. In § 53 Abs. 2 werden die Wörter "es Vorschriften über die Mindesturlaubsdauer enthält" durch die Wörter "dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen trifft" ersetzt.

3. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 30 Kalendertage."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "27 Werktage" durch die Angabe "34 Kalendertage" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "25 Werktage" durch die Angabe "32 Kalendertage" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Gesetzliche Feiertage sind auf den Urlaub nicht anzurechnen."

4. § 55 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

"(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Besatzungsmitglieds liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

(3) Der Urlaub ist möglichst nach neunmonatigem ununterbrochenen Dienst an Bord, spätestens aber bis zum Schluss des Beschäftigungsjahres zu gewähren."

5. In § 57 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "fallenden" die Wörter "Sonn- und" gestrichen.

5a. § 63 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Vor Ablauf der dreimonatigen Frist des Satzes 1 endet das Heuerverhältnis mit dem Tage, an dem das Besatzungsmitglied in dem Staat eintrifft, in dem der Bestimmungsort nach § 73 Abs. 2 liegt, wenn

  1. der Reeder für eine unverzügliche Heimschaffung nach Maßgabe der §§ 72 bis 74 sorgt oder
  2. das Besatzungsmitglied für seine Heimschaffung auf eigene Kosten sorgt und ein Ersatzmann, über dessen Eignung im Zweifel das Seemannsamt entscheidet, ohne besondere Kosten für den Reeder und ohne Aufenthalt für das Schiff an seine Stelle treten kann."

5b. In § 66 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Rückbeförderung" durch das Wort "Heimschaffung" ersetzt.

6. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 72 Anspruch auf Heimschaffung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "freie Rückbeförderung zu dem Ort im Geltungsbereich des Grundgesetzes, an dem das Heuerverhältnis begründet worden ist" werden durch die Wörter "Heimschaffung an den nach § 73 maßgebenden Bestimmungsort" ersetzt.

bbb) In Nummer 1 wird die Angabe "65" durch die Angabe "64" ersetzt.

ccc) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

ddd) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:

"5. wenn der Reeder seine gesetzlichen oder arbeitsvertraglichen Verpflichtungen wegen Insolvenz, Veräußerung des Schiffes, Änderung der Schiffseintragung oder aus einem ähnlichen Grund nicht mehr erfüllen kann,

"6. wenn das Heuerverhältnis auf Grund eines Schiedsspruches, eines Tarifvertrages oder aus einem ähnlichen Grund beendet wird."

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

c) In Absatz 2 werden die Wörter "freie Rückbeförderung" durch das Wort "Heimschaffung" ersetzt.

d) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

7. § 73 wird wie folgt gefasst:

" § 73 Bestimmungsort der Heimschaffung

(1) Das Besatzungsmitglied kann den Ort, an den es heimgeschafft werden will, aus den Bestimmungsorten auswählen.

(2) Bestimmungsorte der Heimschaffung sind

  1. der Ort, an dem das Heuerverhältnis begründet worden ist,
  2. der durch Tarifvertrag festgelegte Ort,
  3. der Wohnort des Besatzungsmitglieds oder
  4. jeder andere bei der Begründung des Heuerverhältnisses vereinbarte Ort."

8. § 74 wird wie folgt gefasst:

" § 74 Durchführung und Kosten der Heimschaffung

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