Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften

Vom 9. November 2004
(BGBl. I Nr. 59 vom 17.11.2004 S. 2806)



Auf Grund der §§ 80 und 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), von denen § 80 zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 28 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 4 und des § 30 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 6 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Mutterschutzverordnung

Die Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Frühgeburten" die Wörter "und sonstigen vorzeitigen Entbindungen" eingefügt.

b) In Satz 2 wird nach dem Wort "Fristen" die Angabe " , aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung," eingefügt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "dem Dienstvorgesetzten" die Wörter "der oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "des Dienstvorgesetzten" die Wörter "der oder" und vor den Wörtern "eines Arztes" die Angabe "einer Ärztin," eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "des Dienstvorgesetzten" die Wörter "der oder" und vor den Wörtern "eines Arztes" die Angabe "einer Ärztin," eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "der Arzt" die Angabe "die Ärztin," eingefügt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden jeweils vor den Wörtern "dem Dienstvorgesetzten" die Wörter "der oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden vor den Wörtern "ein Beamter" die Wörter "eine Beamtin oder" eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung

Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1671) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV)".

2. In § 1 Satz 2 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor den Wörtern "dem Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

b) In Satz 2 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten Halbsatz wird das Wort "Dem" durch die Wörter "Beamtinnen und" ersetzt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. sie im Laufe des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind,".

cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Beamtinnen und Beamten steht der halbe Jahresurlaub zu, wenn sie in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, und der volle Jahresurlaub, wenn sie in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres mit oder nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden vor den Wörtern "des Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

d) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Soweit Beamtinnen oder Beamte den ihnen zustehenden Zusatz- oder Erholungsurlaub vor dem Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung oder vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht erhalten haben, ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubs ohne Besoldung oder dieser Schutzfristen dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen; dieser Resturlaub kann in vollem Umfang auch nach Maßgabe des § 7a angespart werden."

e) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Den Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieuren, Künstlerischen Assistentinnen und Assistenten an Hochschulen und Lehrerinnen und Lehrern an Bundeswehrfachschulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten."

5. In § 6 werden vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt und das Wort "ihm" gestrichen.

6. § 7a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 5 Abs. 1, der einen Zeitraum von vier Wochen übersteigt, ansparen, solange ihnen für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht."

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "des Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "dem Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" und vor den Wörtern "des Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt; das Wort "seinen" wird durch das Wort "den" ersetzt.

8. § 9 wird wie folgt gefasst:

" § 9 Erkrankung

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion