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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich
(HdaVÄndG)

Vom 27. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 75 vom 30.12.2004 S. 3835)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Hochschulrahmengesetzes

Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. August 2004 (BGBl. I S. 2298), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 43 bis 48d werden wie folgt gefasst:

" § 43 Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

§ 44 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

§ 45 Ausschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

§ 46 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

§ 47 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

§ 48 Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

§§ 48a bis 48d (weggefallen)".

b) Die Angaben zu den §§ 52 bis 54 werden wie folgt gefasst:

" § 52 (weggefallen)

§ 53 Wissenschaftliche und künstlerische
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 54 (weggefallen)".

c) Die Angaben zu den §§ 57b bis 57e werden wie folgt gefasst:

" § 57b Befristungsdauer § 57c Privatdienstvertrag

§ 57d Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen

§ 57e Studentische Hilfskräfte".

d) Die Angaben zu den §§ 74 bis 75a werden wie folgt gefasst:

" § 74 Bisherige Dienstverhältnisse und Berufungsvereinbarungen

§§ 75, 75a (weggefallen)".

2. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Mitgliedergruppen" die Wörter "und innerhalb der Mitgliedergruppen" eingefügt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit."

c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Landesrecht regelt die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der sonstigen an der Hochschule tätigen Personen."

d) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter "die Professoren" durch die Wörter "die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer" und die Wörter "von Professoren" durch die Wörter "von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern" ersetzt.

3. § 42 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben."

4. § 43 wird wie folgt gefasst:

" § 43 Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr."

5. Die §§ 44 und 45 werden wie folgt gefasst:

" § 44 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich

1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

2. pädagogische Eignung,

3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer


Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und

4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle

a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen,

b) zusätzliche künstlerische Leistungen oder

c) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis.

§ 45 Ausschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. Das Landesrecht kann Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht vorsehen, insbesondere wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur berufen werden soll."

6. Die §§ 47 und 48 werden wie folgt gefasst:

" § 47 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich

1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

2. pädagogische Eignung,

3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 bleiben hierbei außer Betracht. § 57b Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 48 Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

(1) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ist ein zweiphasiges Dienstverhältnis vorzusehen, das insgesamt nicht mehr als sechs Jahre betragen soll. Eine Verlängerung für die zweite Phase soll erfolgen, wenn die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Dienstverhältnis um bis zu einem Jahr verlängert werden.

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