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Änderungstext
Siebte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Vom 21. Januar 2003
(BGBl. I Nr. 3 vom 24.01.2003 S. 90)
Auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Erschwerniszulagenverordnung
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
" § 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage
Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist."
2. § 4a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Ferner wird die Zulage weitergewährt, wenn Beamte bei einem besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit einen Unfall erleiden, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes vorliegen."
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser
1. im Tauchanzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,
2. mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für das U-Boot-Rettungstauchen im Ausbildungszentrum Schiffssicherung der Marinetechnikschule der Bundeswehr in Neustadt/ Holstein in Erstverwendung.
Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern)."
4. In § 8 Abs. 4 wird die Angabe " § 7 Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe " § 7 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
5. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Polizeivollzugsbeamte, die in der Grenzschutzgruppe 9 des Bundesgrenzschutzes oder in einem Mobilen Einsatzkommando des Bundeskriminalamtes für besondere polizeiliche Einsätze verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 225 Euro monatlich."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Eine Zulage in Höhe von 153,39 Euro monatlich erhält, wer als
1. Polizeivollzugsbeamter in einem Mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando eines Landes für besondere polizeiliche Einsätze oder als Flugsicherheitsbegleiter an Bord von deutschen Luftfahrzeugen,
2. Beamter des Zollfahndungsdienstes in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll oder in einer Observationseinheit Zoll oder
3. Beamter unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckter Ermittler
verwendet wird."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
6. In § 23b Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "bei einem ununterbrochenen Aufenthalt" durch die Wörter "für die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts" und die Wörter "bei mindestens vierundzwanzigstündigem Aufenthalt" durch die Wörter "für die Dauer eines mindestens 24-stündigen Aufenthalts" ersetzt.
7. Dem § 23c Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Zulage erhöht sich um 0,38 Euro täglich, wenn die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 erfüllt sind."
8. § 23e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Soldaten, die als Kampfschwimmer verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Kampfschwimmer befinden, erhalten eine Zulage (Kampfschwimmerzulage) in Höhe von 300 Euro monatlich."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Höhe von 184,07 Euro monatlich."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
d) In dem neuen Absatz 3 wird die Angabe "in einer Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheit" gestrichen.
9. § 23f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die Fliegerzulage beträgt für Beamte und Soldaten in der Verwendung als
1. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen | 470 Euro monatlich, |
2. sonstige Strahlflugzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Transportluftfahrzeugführer, Hubschrauberführer des Heeres, Marinehubschrauberführer, Seefernaufklärer, Hubschrauberführer Combat Search And Rescue und Hubschrauberschwarmführer der Luftwaffe | 360 Euro monatlich, |
3. sonstige Hubschrauberführer der Luftwaffe, Hubschrauberführer der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, sonstige Luftfahrzeugführer der Marine sowie Hubschrauberführer in der fliegerischen Grundschulung des Heeres und in Verwendungen außerhalb fliegender Verbände und gleichgestellter Einrichtungen | 310 Euro monatlich, |
4. ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf strahlgetriebenen oder sonstigen Luftfahrzeugen | 245 Euro monatlich, |
5. Lufttransportbegleiter | 150 Euro monatlich |
6. Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe | 140 Euro monatlich |
7. Angehörige der Sondergruppe | 115 Euro monatlich |
Werden im Falle der Nummer 7 im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Fliegerzulage für jeden fehlenden Flug um 7,66 Euro. § 19 ist nicht anzuwenden."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(Stand: 16.06.2018)
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