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Änderungstext
Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit
Vom 23. Juli 2002
(BGBl. I Nr. 52 vom 29.07.2002 S. 2787)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
In § 35 Abs. 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) geändert worden ist, wird das Wort "Hauptzollämter" durch die Wörter "Behörden der Zollverwaltung" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S.1946), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4.
2. § 304 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Arbeits- und die Hauptzollämter" durch die Wörter "Arbeitsämter und die Behörden der Zollverwaltung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Arbeits- und die Hauptzollämter" werden durch die Wörter "Arbeitsämter und die Behörden der Zollverwaltung" ersetzt.
bb) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt:
"8. Trägern der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz,
9. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden".
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: "Soweit die Polizeivollzugsbehörden der Länder die Behörden nach Satz 1 auf Ersuchen im Einzelfall unterstützen, sind sie zu Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 2 befugt."
3. § 305 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Zur Durchführung des § 304 Abs. 1 sind die Arbeitsämter und die Behörden der Zollverwaltung, die sie unterstützenden Behörden sowie die Polizeivollzugsbehörden der Länder berechtigt, Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitgebers während der Geschäftszeit zu betreten und dort Einsicht in die Lohn-, Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können."
b) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter "Arbeits- und Hauptzollämter sowie die sie unterstützenden Behörden" durch die Wörter "Arbeitsämter und die Behörden der Zollverwaltung, die sie unterstützenden Behörden sowie die Polizeivollzugsbehörden der Länder" ersetzt.
4. § 306 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Arbeits- und Hauptzollämtern" durch die Wörter "Arbeitsämtern und den Behörden der Zollverwaltung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Arbeits- oder Hauptzollämter" durch die Wörter "Arbeitsämter oder der Behörden der Zollverwaltung" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Bundesanstalt für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung sowie ihre Beamten haben bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der in § 304 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände stehen, dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeivollzugsdienstes nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten der Zollverwaltung sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft."
5. § 307 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: " § 307 Zusammenarbeit mit den Behörden der Zollverwaltung".
b) In Absatz 1 werden die Gliederungsbezeichnung "(1)" gestrichen und das Wort "Hauptzollämter" jeweils durch die Wörter "Behörden der Zollverwaltung" ersetzt.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
6. § 308 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Die in § 304 genannten Behörden sind verpflichtet, einander die für Prüfungen erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Ergebnisse der Prüfungen zu übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden erforderlich ist. Andere Behörden, die die Arbeitsämter und die Behörden der Zollverwaltung bei ihren Prüfungen unterstützen, dürfen die für Prüfungen erforderlichen Daten erheben und an die zuständigen Stellen übermitteln. Die Arbeitsämter und die Behörden der Zollverwaltung dürfen Daten, die für die Prüfung nach § 304 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich sind, auch den Behörden nach Satz 2 übermitteln. Die in § 304 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Behörden, die Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden übermitteln einander die für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten nach § 307 Abs. 2 erforderlichen Informationen. An Strafverfolgungsbehörden und Polizeibehörden dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten nach § 307 Abs. 2 erforderlich sind."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1 a) Die Behörden der Zollverwaltung und die Polizeibehörden der Länder dürfen die Datenbestände der Bundesanstalt über erteilte Arbeitserlaubnisse und im Rahmen von Werkvertragskontingenten beschäftigte ausländische Arbeitnehmer automatisiert abrufen, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. § 79 Abs. 2 bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend."
(Stand: 06.09.2023)
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