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Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2012
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2012
Vom 2. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 61 vom 06.12.2011 S. 242; 30.11.2012 S. 2361 aufgehoben)
Gl..-Nr.: 860-6-4-20
Auf Grund
verordnet die Bundesregierung und auf Grund
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2010 beträgt 31.144 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2012 beträgt 32.446 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2012 jährlich 31.500 Euro und monatlich 2.625 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2012 jährlich 26.880 Euro und monatlich 2.240 Euro.
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2012
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2012 - 31.12.2012" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2012
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2012 - 31.12.2012" um die Jahresbeträge ergänzt.
§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 beträgt 50.850 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 beträgt 45.900 Euro.
§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr | Umrechnungswert | vorläufiger Umrechnungswert |
"2010 | 1,1726 | |
2012 | 1,1754". |
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.12.2018)
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