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SprAuG - Sprecherausschußgesetz
Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten
Vom 20. Dezember 1988
(BGBl. Nr. 59 vom 23.12.1988 S. 2312; 01.01.2002 S. 1983; 25.11.2003 S. 2304;14.08.2006 S. 1897; 31.10.2006 S. 2407; 20.05.2020 S. 1044 20, 20a; 14.06.2021 S. 1762 21)
Gl.-Nr.: 801-11
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Errichtung von Sprecherausschüssen
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens zehn leitenden Angestellten ( § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes) werden Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten gewählt.
(2) Leitende Angestellte eines Betriebs mit in der Regel weniger als zehn leitenden Angestellten gelten für die Anwendung dieses Gesetzes als leitende Angestellte des räumlich nächstgelegenen Betriebs desselben Unternehmens, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
§ 2 Zusammenarbeit
(1) Der Sprecherausschuß arbeitet mit dem Arbeitgeber vertrauensvoll unter Beachtung der geltenden Tarifverträge zum Wohl der leitenden Angestellten und des Betriebs zusammen. Der Arbeitgeber hat vor Abschluß einer Betriebsvereinbarung oder sonstigen Vereinbarung mit dem Betriebsrat, die rechtliche Interessen der leitenden Angestellten berührt, den Sprecherausschuß rechtzeitig anzuhören.
(2) Der Sprecherausschuß kann dem Betriebsrat oder Mitgliedern des Betriebsrats das Recht einräumen, an Sitzungen des Sprecherausschusses teilzunehmen. Der Betriebsrat kann dem Sprecherausschuß oder Mitgliedern des Sprecherausschusses das Recht einräumen, an Sitzungen des Betriebsrats teilzunehmen. Einmal im Kalenderjahr soll eine gemeinsame Sitzung des Sprecherausschusses und des Betriebsrats stattfinden.
(3) Die Mitglieder des Sprecherausschusses dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
(4) Arbeitgeber und Sprecherausschuß haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder die leitenden Angestellten unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.
Zweiter Teil
Sprecherausschuß, Versammlung der leitenden Angestellten, Gesamt-, Unternehmens- und Konzernsprecherausschuß
Erster Abschnitt
Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit des Sprecherausschusses
§ 3 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle leitenden Angestellten des Betriebs.
(2) Wählbar sind alle leitenden Angestellten, die sechs Monate dem Betrieb angehören. Auf die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der leitende Angestellte unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns ( § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) als Beschäftigter angehört hat. Nicht wählbar ist, wer
§ 4 Zahl der Sprecherausschußmitglieder
(1) Der Sprecherausschuß besteht in Betrieben mit in der Regel
10 bis 20 leitenden Angestellten | aus einer Person, |
21 bis 100 leitenden Angestellten | aus drei Mitgliedern, |
101 bis 300 leitenden Angestellten | aus fünf Mitgliedern, |
über 300 leitenden Angestellten | aus sieben Mitgliedern. |
(2) Männer und Frauen sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Sprecherausschuß vertreten sein.
§ 5 Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
(1) Die regelmäßigen Wahlen des Sprecherausschusses finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Betriebsratswahlen nach § 13 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einzuleiten.
(2) Außerhalb dieses Zeitraums ist der Sprecherausschuß zu wählen, wenn
(Stand: 12.07.2021)
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