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SekG - Sekundierungsgesetz
Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention
Vom 27. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 43 vom 04.07.2017 S. 2070; 19.06.2020 S. 1328 20)
Gl.-Nr.: 215-19
Archiv: 2009
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Persönlicher Anwendungsbereich, Subsidiarität
Dieses Gesetz gilt für Personen, die im Rahmen von internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention bei internationalen, supranationalen oder ausländischen staatlichen Einrichtungen tätig werden. Deren soziale Absicherung bestimmt sich nach diesem Gesetz, soweit keine anderweitige Absicherung, insbesondere keine solche durch die aufnehmende Einrichtung, besteht.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
§ 3 Verträge zur Sekundierung 20
(1) Die Sekundierung kann auf Grund
zwischen einer sekundierenden Einrichtung und einer Person erfolgen. Die Entscheidung, ob ein Vertrag nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 geschlossen wird, trifft die sekundierende Einrichtung.
(2) Ein Arbeitsvertrag zur Sekundierung soll als Arbeitsvertrag, ein Sekundierungsvertrag als Sekundierungsvertrag bezeichnet werden.
(3) Arbeitsverträge und Sekundierungsverträge sollen auch die Bezeichnung der jeweiligen aufnehmenden Einrichtung und die Aufgaben der jeweiligen sekundierten Person angeben sowie Beginn und Dauer der Sekundierung regeln.
(4) Ein Arbeitsvertrag oder Sekundierungsvertrag wird nicht abgeschlossen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines anderen, dem deutschen Recht unterliegenden Arbeitsverhältnisses mit privaten Trägern oder öffentlichen Arbeitgebern oder eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
(5) Auf Sekundierungen ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht anzuwenden.
(6) Erfolgt die Sekundierung auf Grund eines Arbeitsvertrags, sind die für den Zeitraum der Sekundierung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden; hinsichtlich des Entgeltes gelten die tarifvertraglichen Sonderregelungen für Beschäftigte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind, entsprechend.
(7) Soweit es für die Durchführung der Aufgaben der sekundierenden Einrichtung oder der aufnehmenden Einrichtung erforderlich ist, kann eine sekundierte Person oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe entlohnt werden. Für eine solche Entlohnung ist die Zustimmung des Bundesministeriums, das die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 erteilt, erforderlich; die Zustimmung bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erteilt wird.
(8) Für die sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen gilt Absatz 7 entsprechend. Tritt als sekundierende Einrichtung die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ein Bundesministerium, auf, so hat das vertretende Bundesministerium Absatz 7 entsprechend anzuwenden.
§ 4 Sekundierende Einrichtungen
(1) Als sekundierende Einrichtungen können auftreten:
(2) Die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 Nummer 2 bedarf des Einvernehmens des Auswärtigen Amts. Für den Fall, dass ein Dritter nach Absatz 1 Nummer 2 als sekundierende Einrichtung auftritt, trifft die Entscheidung, in welchen Einsätzen Personen eine Sekundierung erhalten sollen, das Bundesministerium, welches dem Dritten die Erlaubnis erteilt hat. Der Dritte wird selbst Vertragspartner der sekundierten Person und ist nicht Vertreter der Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundesministeriums.
Abschnitt 2
Leistungen an die sekundierten Personen
§ 5 Altersvorsorge
(1) Die sekundierende Einrichtung ist verpflichtet, einen Antrag auf Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den Vorschriften des deutschen Rentenversicherungsrechts zu stellen.
(2) Diese Pflicht besteht nicht, wenn
(Stand: 17.09.2020)
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