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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts

Vom 13. November 2018
(GMBl. Nr. 57 vom 13.12.2018 S. 1137)



Bezug: Rundschreiben vom 20. November 2002, D II 2 - 220.731/1

- RdSchr. d. BMI v. 13.11.2018 - D5-31007/17#7 -

Um den geänderten gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen, wurde das Mutterschutzrecht grundlegend reformiert. Das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) wurde dabei als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23. Mai 2017 verkündet (BGBl. I S. 1228).

Die Reform des Mutterschutzrechts wurde für eine umfassende Neustrukturierung des Mutterschutzgesetzes genutzt. Dessen Neufassung ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 die bisherigen mutterschutzrechtlichen Normen (Art. 10 Abs. 2 und 3 a. a. O.); und zwar sowohl das bisherige Mutterschutzgesetz als auch die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz - MuSchArbV, deren Regelungen jetzt in das neue Mutterschutzgesetz integriert wurden.

Das Inkrafttreten wurde dabei in einem zeitlich abgestuften Verfahren geregelt. Bis auf wenige Detailregelungen ist das neue Mutterschutzgesetz am 1. Januar 2018 in Kraft getreten (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 a. a. O.). Bereits am 30. Mai 2017, also dem Tag nach der Verkündung, sind lediglich die verlängerte Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes und der erweiterte Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt (Art. 8 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 a. a. O.) sowie die zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben erfolgte Aktualisierung der Liste der Gefahrstoffe und der biologischen Abfallstoffe (Art. 9 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 a. a. O.) in Kraft getreten. Zudem tritt eine im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung stehende Bußgeldvorschrift nach § 32 Absatz 1 Nummer 6 MuSchG erst mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 a. a. O.).

Die wesentlichen Änderungen im neuen Mutterschutzgesetz sind:

Die mit Bezugsrundschreiben vom 20. November 2002 bekannt gegebenen Durchführungshinweise zum Mutterschutzgesetz hebe ich hiermit auf. An der Neufassung wird derzeit noch gearbeitet. Bis zur Bekanntgabe der Neufassung kann übergangsweise auf die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erstellten Leitfäden zurückgegriffen werden. Folgende zwei Broschüren stehen im Internet unter www.bmfsfj.de zum Download bereit:

ENDE

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