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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes
- Thüringen -

Vom 2. Juli 2024
(GVBl. Nr. 8 vom 18.07.2024 S. 202)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Thüringer Kindergartengesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2023 (GVBI. S. 184), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Qualitätssicherung und -entwicklung

Zwischen dem Ministerium und den Spitzenverbänden nach § 126 Thüringer Kommunalordnung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung und den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege sind Vereinbarungen über die Qualitätssicherung und -entwicklung zur Gewährleistung der Ziele nach § 7 abzuschließen."

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 8 Angebote für Kinder mit besonderem Förderbedarf " § 8 Inklusive Förderung"

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Kinder, die im Sinne des Achten Buchs Sozialgesetzbuch und des Zwoelften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) behindert oder von Behinderung bedroht sind und daher einen besonderen Förderbedarf haben, werden grundsätzlich gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung inklusiv gefördert. "(1) Kinder, die im Sinne des Achten Buchs Sozialgesetzbuch und des Zwoelften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) behindert oder von Behinderung bedroht sind und daher einen besonderen Förderbedarf haben, sollen gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung inklusiv gebildet und gefördert werden. § 20 Abs. 2 Satz 3 ist zu beachten."

3. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Das Ministerium ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Träger der Kindertageseinrichtungen zu unterrichten und anlassbezogen Prüfungen durchzuführen. Das Ministerium kann insbesondere Einrichtungen anlassbezogen besichtigen und prüfen, Berichte, Akten und sonstige Unterlagen einsehen und anfordern."

4. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Fachberatung" die Worte "zum Zweck der Umsetzung der Vereinbarung zur Qualitätssicherung und -entwicklung nach § 7a" eingefügt.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Öffnungs- und Schließzeiten sind dem Elternbeirat zu Beginn des Kindergartenjahres vorzulegen und nach Festlegung unverzüglich in der Kindertageseinrichtung bekannt zu machen."

b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Hierzu zählen insbesondere
  1. die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie
  2. die Auswahl der Verpflegung in der Kindertageseinrichtung.
"Hierzu zählen
  1. die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie
  2. die Auswahl, der Umfang oder die Änderung in der Rechnungslegung bei der Verpflegung in der Kindertageseinrichtung."

6. In § 13 Abs. 3 werden die Worte "förderfähigen Kosten" durch die Worte "notwendigen Sachausgaben" ersetzt.

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die notwendige Anzahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist gewährleistet, wenn eine pädagogische Fachkraft zeitgleich regelmäßig nicht mehr als:
  1. vier Kinder im Alter bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres,
  2. sechs Kinder im Alter zwischen dem vollendeten ersten und vor Vollendung des zweiten Lebensjahres,
  3. acht Kinder im Alter zwischen dem vollendeten zweiten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres,
  4. 12 Kinder im Alter zwischen dem vollendeten dritten und vor Vollendung des vierten Lebensjahres,
  5. 14 Kinder im Alter zwischen dem vollendeten vierten und vor Vollendung des fünften Lebensjahres,
  6. 16 Kinder im Alter nach dem vollendeten fünften Lebensjahres bis zur Einschulung oder
  7. 20 Kinder der Klassenstufen 1 bis 4

betreut.

"(2) Die notwendige Anzahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist gewährleistet, wenn eine pädagogische Fachkraft zeitgleich regelmäßig nicht mehr als
  1. vier Kinder im Alter bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres,
  2. sechs Kinder im Alter zwischen dem vollendeten ersten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres,
  3. zwölf Kinder im Alter zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung oder
  4. 20 Kinder der Klassenstufen 1 bis 4

betreut."

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