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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes
- Thüringen -
Vom 9. Mai 2023
(GVBl. Nr. 8 vom 30.05.2023 S. 184)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Thüringer Kindergartengesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2023 (GVBl. S. 183), wird wie folgt geändert:
1. § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
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(3) Der zur Wahrung des Kindeswohls bei der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung erforderliche Beschäftigungsumfang der pädagogischen Fachkräfte ergibt sich bei Verwendung eines Personalschlüssels von
Der Personalschlüssel nach Satz 1 beruht auf den Anforderungen von Absatz 2, berücksichtigt die fachliche Arbeit außerhalb der Gruppen sowie die möglichen Ausfallzeiten durch Urlaub oder Krankheit und bezieht sich auf eine tägliche Betreuungszeit im Umfang von neun Stunden. Der Personalschlüssel für Kinder nach Absatz 2 Nr. 7 beträgt ausgehend von einer Betreuung im Umfang von vier Stunden 0,032 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind. Bei einer geringeren oder höheren vereinbarten täglichen Betreuungszeit eines Kindes ist der für die Betreuung dieses Kindes geltende Personalschlüssel entsprechend anzupassen. |
"(3) Der zur Wahrung des Kindeswohls bei der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung erforderliche Beschäftigungsumfang der pädagogischen Fachkräfte ergibt sich bei Verwendung eines Personalschlüssels von
Der Personalschlüssel nach Satz 1 beruht auf den Anforderungen von Absatz 2, berücksichtigt die fachliche Arbeit außerhalb der Gruppen sowie die möglichen Ausfallzeiten durch Urlaub oder Krankheit und bezieht sich auf eine tägliche Betreuungszeit im Umfang von neun Stunden. Der Personalschlüssel für Kinder nach Absatz 2 Nr. 5 beträgt ausgehend von einer Betreuung im Umfang von vier Stunden 0,033 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind. Bei einer geringeren oder höheren vereinbarten täglichen Betreuungszeit eines Kindes ist der für die Betreuung dieses Kindes geltende Personalschlüssel entsprechend anzupassen." |
2. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
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1. Personalausgaben einschließlich der Kosten für die Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte, | "1. Personalausgaben einschließlich der Kosten für
a) die Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte und b) die Ausbildung von pädagogischen Fachkräften in einer praxisintegrierten Ausbildung für die Fachrichtung Sozialpädagogik im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 der Thüringer Fachschulordnung für den Fachbereich Sozialwesen (ThürFSO-SW) vom 29. Januar 2016 (GVBl. S. 59) in der jeweils geltenden Fassung in Höhe der Differenz zum nach § 28 Abs. 2 gewährten Zuschuss, soweit nicht zeitgleich eine Förderung oder Leistung für den gleichen Zweck durch Dritte erfolgt," |
3. § 28 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 28 Erstattung der Praktikantenvergütung
Ist im Rahmen der Ausbildung zum Erzieher an einer Thüringer Fachschule ein mehrmonatiges Berufspraktikum in einer Kindertageseinrichtung nach § 1 Abs. 1 vorgeschrieben, erstattet das Land auf Antrag die Personalkosten, die dem Träger bei diesem Praktikum entstehen. Die Erstattung nach Satz 1 ist begrenzt auf die Höhe der Personalkosten, die der Träger bei einer Vergütung der Praktikanten nach den für ihn geltenden tariflichen Bestimmungen oder Entgeltvereinbarungen zu zahlen hat, höchstens jedoch auf die Höhe der Personalkosten für entsprechende Beschäftigte des Landes. |
" § 28 Ausbildungsförderung |
(Stand: 28.08.2023)
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