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Regelwerk

Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung
- Thüringen -

Vom 20. Februar 2014
(GVBl. Nr. 3 vom 28.03.2014 S. 96)



Aufgrund des § 78 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und des § 82 Nr. 2 des Thüringer Beamtengesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2012 (GVBl. S. 476), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:


alt neu
(1) Der Erholungsurlaub wird nach Arbeitstagen berechnet und beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr

bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,

bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und

nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

 "(1) Der Erholungsurlaub wird nach Arbeitstagen berechnet und beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Abweichend von Satz 1 beträgt der Erholungsurlaub für Beamte auf Widerruf 27 Arbeitstage."

b) Absatz 2

(2) Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das der Beamte im Laufe des Urlaubsjahres vollendet.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 4 Satz 4 wird die Verweisung "Absatz 1 Satz 1 " durch die Verweisung "Absatz 1 " ersetzt.

2. In § 7a Abs. 1 wird die Verweisung "Absatz 1 Satz 1" durch die Verweisung "Absatz 1" ersetzt.

3. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:


alt neu
(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 steht allen Beamten nach § 1, soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, für die Jahre 2011 und 2012 ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen zu. Dieser sich daraus ergebende zusätzliche Urlaubsanspruch verfällt wie der Urlaubsanspruch für das Urlaubsjahr 2013. "(2) Der zusätzliche Urlaub für die Jahre 2011 und 2012, der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung gewährt worden ist, verfällt wie der Urlaubsanspruch für das Jahr 2013." 

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Für Beamte, die sich bei Inkrafttreten der Siebten Verordnung zur Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden und zu diesem Zeitpunkt das 30. Lebensjahr bereits vollendet haben, gilt § 5 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass ihnen ein Urlaubsanspruch von 29 Arbeitstagen pro Kalenderjahr zusteht, solange dieses Beamtenverhältnis fortbesteht. Für Beamte auf Widerruf, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Siebten Verordnung zur Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung das 40. Lebensjahr vollendet haben, gilt § 5 Abs. 1 Satz 1."

4. In § 29 werden die Worte "und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft" gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

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