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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung

Vom 27. November 2012
(GVBl. Nr. 13 vom 21.12.2012 S. 476)



Aufgrund des § 78 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und des § 82 Nr. 2 des Thüringer Beamtengesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), wird wie folgt geändert:

1. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 steht allen Beamten nach § 1, soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, für die Jahre 2011 und 2012 ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen zu. Dieser sich daraus ergebende zusätzliche Urlaubsanspruch verfällt wie der Urlaubsanspruch für das Urlaubsjahr 2013."

2. In § 29 wird die Jahreszahl "2012" durch die Jahreszahl "2014" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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