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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes und anderer Gesetze
- Thüringen -

Vom 4. Mai 2010
(GVBl. Nr. 5 vom 14.05.2010 S. 105)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes

Das Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365, 371 - 2006, S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 556), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

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  "(5) Wohnsitzgemeinde im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Gemeinde, bei der das Kind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Meldegesetzes mit Hauptwohnsitz gemeldet ist."

2. § 2 erhält folgende Fassung:

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  " § 2 Anspruch auf Kindertagesbetreuung

(1) Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen hat vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Der Anspruch umfasst im Rahmen der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von zehn Stunden; er soll in der Regel sechs Monate vor der beabsichtigten Aufnahme in die Kindertageseinrichtung gegenüber der Wohnsitzgemeinde geltend gemacht werden. Zur Realisierung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf können längere Betreuungszeiten bis zu zwölf Stunden vereinbart werden; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Der Anspruch auf Betreuung in Kindertagespflege bleibt unberührt. Für Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr ist ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten, wenn diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten.

(2) Für Grundschulkinder besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung in Kindertageseinrichtungen von montags bis freitags mit einer täglichen Betreuungszeit von zehn Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit. Dieser Anspruch gilt mit der Förderung an Horten in Grundschulen als erfüllt. Der Anspruch auf Förderung in Horten an Grundschulen gilt vorrangig und richtet sich nach dem Thüringer Schulgesetz.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 richtet sich gegen den Landkreis oder die kreisfreie Stadt als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Schüler der Grundschule gilt der Anspruch mit der Betreuung in Horten an Schulen nach § 10 des Thüringer Schulgesetzes als erfüllt. Für Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres wird das nach Absatz 1 Satz 5 vorzuhaltende Angebot durch die Bereitstellung von Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege gewährleistet; Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben gemeinsam mit den Gemeinden darauf hinzuwirken, dass ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot mit bedarfsgerechten Öffnungszeiten zur Verfügung steht."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Soweit geeignete Einrichtungen und Dienste von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen."

4. § 7 erhält folgende Fassung:

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  " § 7 Angebote für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder sowie weitere Kinder mit Förderbedarf

(1) Kinder, die im Sinne des Achten und Zwoelften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII, SGB XII) behindert oder von Behinderung bedroht sind, haben das Recht, gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert zu werden.

(2) Die gemeinsame Förderung erfolgt in allen Kindertageseinrichtungen (integrative Einrichtungen und Regeleinrichtungen), wenn eine dem Bedarf entsprechende Förderung gewährleistet werden kann. Grundlage hierfür ist die jeweilige Vereinbarung nach § 75 SGB XII auf Basis der Beschlüsse der Gemeinsamen Kommission nach § 29 des Landesrahmenvertrages gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII.

(3) Maßgabe der Förderung ist der vom Träger der Sozialhilfe erarbeitete Gesamtplan nach § 58 SGB XII, an dessen Aufstellung und Durchführung der Leistungen der örtliche Träger der Sozialhilfe mit den Eltern oder Sorgeberechtigten des behinderten Kindes und den sonst im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt und dem Jugendamt zusammenwirkt. Der Gesamtplan beschreibt und regelt den besonderen Betreuungs- und Förderbedarf zur erfolgreichen Integration ausgehend von einer personenzentrierten Feststellung des individuellen Hilfebedarfs des Kindes.

(4) Für Kinder, die einer besonderen Förderung bedürfen, ohne behindert oder von Behinderung bedroht zu sein, sind geeignete Fördermaßnahmen in der Einrichtung im Rahmen des Förderauftrags nach § 22 SGB VIII und § 6 dieses Gesetzes zu treffen."

5.

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