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Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung

Vom 8. April 2008
(GVBl. Nr. 4 vom 30.04.2008 S. 100)



Aufgrund des § 85 Nr. 2 und des § 96 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes in der Fassung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 525), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2007 (GVBl. S. 204) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (GVBl. S. 293), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 werden nach den Worten "Erholungsurlaub ist" die Worte "nur in ganzen Tagen und" eingefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Ist ein Beamter erst in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten, steht ihm für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein Zwoelftel des Erholungsurlaubs zu. Endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Erholungsurlaub ein Zwoelftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit; bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand beträgt der Erholungsurlaub sechs Zwoelftel, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres endet und zwölf Zwoelftel, wenn das Beamtenverhältnis in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. "(3) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Erholungsurlaub ein Zwoelftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit zum öffentlichen Dienst. Im Fall der Inanspruchnahme einer langfristigen Freistellung vom Dienst bei Teilzeitbeschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung vermindert sich der Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung um ein Zwoelftel."

b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Ein nach Absatz 1 Satz 1 als Erholungsurlaub zustehender Arbeitstag entspricht einem Fuenftel der jeweiligen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Beamten. Ändert sich deren Dauer im Laufe eines Monats, ist die höhere Dauer für den ganzen Monat anzusetzen."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs" gestrichen.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Ändert sich die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres vorübergehend oder auf Dauer, ist bei der Urlaubsberechnung die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. Bruchteile unter einem halben Urlaubstag werden abgerundet, sonst aufgerundet. "Ändert sich die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres vorübergehend oder auf Dauer, ist bei der Urlaubsberechnung, soweit sie nicht nach Absatz 7 erfolgt, die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde."

d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (7) Der Erholungsurlaub des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals mit Lehraufgaben an den Hochschulen ist in der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen. In besonders begründeten Fällen Können Ausnahmen von Satz 1 von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium mit Zustimmung des für Beamtenrecht zuständigen Ministeriums zugelassen werden. Soweit der Erholungsurlaub nach Absatz 1 aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht während der unterrichtsfreien Zeit eingebracht werden kann, ist von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium insoweit Erholungsurlaub außerhalb der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren. Satz 3 gilt bei einer Erkrankung während der unterrichtsfreien Zeit entsprechend. "(7) Bei Beamten, die nach einem Dienstplan tätig sind, der Dienste mit erheblich unterschiedlicher täglicher Dauer (mindestens zwei Stunden) vorsieht, ist der Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs nach Stunden zu berechnen. Nach der Berechnung verbleibende Bruchteile unter einer halben Stunde werden abgerundet, sonst aufgerundet. Auf Beamte, die in Formen der festen Arbeitszeit ( § 6 ThürAzVO) oder der gleitenden Arbeitszeit ( § 7 ThürAzVO) tätig sind, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 und 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
  In den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verfällt der Erholungsurlaub mit dem Ablauf des folgenden Urlaubsjahres. Hat der Beamte den ihm zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder noch nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

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