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ThürSenMitwG - Thüringer Seniorenmitwirkungsgesetz
-Thüringen -
Vom 16. Mai 2012
(GVBl. Nr. 5 vom 30.05.2012 S. 137)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Ziel des Gesetzes
(1) Das Ziel des Gesetzes ist die Stärkung der Mitwirkungsrechte der Senioren, die Förderung der aktiven Teilhabe an der Willensbildung bei wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Entscheidungen sowie die Verbesserung und Unterstützung des Zusammenlebens der Generationen. Über die Stärkung der Interessenvertretung und der gesellschaftlichen Teilhabe hinaus soll unter aktiver Beteiligung der Senioren das Älterwerden in Würde ohne Diskriminierung gewährleistet werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ziele sind durch alle Behörden des Landes, durch die Gemeinden, die Landkreise und anderen Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu fördern.
§ 2 Senioren und Seniorenorganisationen
(1) Senioren im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und in Thüringen mit Hauptwohnung im Sinne des Melderechts gemeldet sind.
(2) Seniorenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind die in Thüringen tätigen Vereine, Verbände und Vereinigungen einschließlich der in der LIGa der Freien Wohlfahrtspflege vertretenen Organisationen, die gemäß ihrer Satzung die sozialen, kulturellen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sportlichen und sonstigen Interessen der Senioren wahrnehmen.
§ 3 Kommunale Seniorenbeiräte
(1) Kommunale Seniorenbeiräte sind eigenständige, konfessionell, verbandspolitisch sowie parteipolitisch unabhängig arbeitende Interessensvertretungen der Senioren in den Gemeinden und Landkreisen. Gemeinden und Landkreise können Seniorenbeiräte bilden. Die Mitglieder des Seniorenbeirats arbeiten ehrenamtlich und werden auf Vorschlag der in den Kommunen tätigen Seniorenorganisationen nach § 2 Abs. 2 gewählt. Näheres regelt die kommunale Satzung.
(2) Aufgabe des Seniorenbeirats ist es, Ansprechpartner für die Senioren zu sein, die Gebietskörperschaft in die Senioren betreffenden Fragen zu beraten, Stellungnahmen und Empfehlungen zu erarbeiten sowie den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern der Seniorenarbeit zu unterstützen. Der Seniorenbeirat ist vor allen Entscheidungen der kommunalen Vertretung, die überwiegend Senioren betreffen, anzuhören.
§ 4 Seniorenbeauftragter
(1) Von den Kreistagen und Stadträten der kreisfreien Städte kann jeweils ein ehrenamtlicher Seniorenbeauftragter gewählt werden. In den Landkreisen haben die Seniorenbeiräte des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinden und in den kreisfreien Städten der Seniorenbeirat der kreisfreien Stadt ein Vorschlagsrecht. Näheres regelt die kommunale Satzung.
(2) Die Seniorenbeauftragten der Landkreise und der kreisfreien Städte unterstützen die Arbeit der Seniorenbeiräte und sind gemeinsam mit ihnen Ansprechpartner für die Senioren. Sie haben die Anliegen, Probleme und Anregungen der Seniorenbeiräte und der Senioren gegenüber der kommunalen Verwaltung zu vertreten. Die Seniorenbeauftragten sind grundsätzlich vor Entscheidungen des Kreistags oder des Stadtrats, die überwiegend Senioren betreffen, anzuhören. Sie können zusammen mit den Seniorenbeiräten unaufgefordert zu allen die Senioren betreffenden Fragen Stellungnahmen abgeben und Vorschläge unterbreiten. Die Seniorenbeauftragten der Landkreise und kreisfreien Städte vertreten die Interessen der kommunalen Seniorenbeiräte im Landesseniorenrat und informieren über dessen Arbeit.
(3) Das Land soll die Tätigkeit sowie die Projekte der Seniorenbeauftragten und der Seniorenbeiräte durch das für die Sozialpolitik zuständige Ministerium im Rahmen einer Projektförderung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel fördern. Die Ausgestaltung der Förderung bleibt einer Förderrichtlinie vorbehalten.
(4) Die in den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden bestehenden Seniorenbüros und Seniorenbeiräte sollen mit den Seniorenbeauftragten der Landkreise und kreisfreien Städte vertrauensvoll zur Verwirklichung der Ziele des Gesetzes zusammenarbeiten.
§ 5 Landesseniorenrat
Der Landesseniorenrat ist ein Gremium der Meinungsbildung, der Interessenvertretung sowie des Erfahrungsaustausches auf dem Gebiet der Seniorenpolitik für die Senioren des Landes. Er arbeitet konfessionell, verbandspolitisch sowie parteipolitisch unabhängig. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 6 Mitglieder und Organe des Landesseniorenrats
(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Landesseniorenrats sind:
(2) Beratende Mitglieder des Landesseniorenrats sind:
(Stand: 16.06.2018)
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