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Regelwerk

ThürWOGleichG - Wahlordnung zum Thüringer Gleichstellungsgesetz
- Thüringen -

Vom 1. Oktober 2013
(GVBl. Nr. 10 vom 07.11.2013 S. 312)



Aufgrund des § 15 Abs. 2 Satz 9 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49) verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Verfahrensgrundsätze

(1) Der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin aus dem Kreis der Bediensteten in Dienststellen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes geht die Durchführung einer Wahl voraus. Die Wahl für beide Funktionen erfolgt in einem Wahlverfahren und in einem Wahlgang. Die Wahl findet alle vier Jahre statt und hat den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl zu entsprechen.

(2) Für die Wahlberechtigung und Wählbarkeit gilt § 15 Abs. 2 Satz 3 bis 8 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes. Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 6.

§ 2 Frist für die Wahl

Die Wahl muss bis zwei Wochen vor Ablauf der laufenden Amtsperiode der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin abgeschlossen sein. Dies gilt entsprechend in den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 sowie Abs. 2 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes; sofern in diesen Fällen die Frist des Satzes 1 ausnahmsweise nicht einzuhalten ist, muss die Wahl unverzüglich nach Bekanntwerden des Zeitpunktes des Erlöschens oder des Eintritts des Widerrufs vorbereitet und durchgeführt werden.

§ 3 Formen der Stimmabgabe für die Wahl

(1) Das Wahlrecht kann durch persönliche Stimmabgabe im Wahlraum oder bei Verhinderung durch schriftliche Stimmabgabe auf Verlangen durch Briefwahl ausgeübt werden.

(2) Die Dienststelle kann abweichend von Absatz 1 ausschließlich die Briefwahl anordnen. Diese Anordnung kann auf Dienststellenteile beschränkt sein. Die Anordnung soll mit der Bestellung des Wahlvorstandes getroffen werden.

(3) Bei der Briefwahl ist Wahltag der Tag, an dem die Wahl abgeschlossen wird.

Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der Wahl

§ 4 Bestellung des Wahlvorstandes

Die Dienststelle bestellt spätestens acht Wochen vor Ablauf der laufenden Amtsperiode der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin einen Wahlvorstand aus drei Bediensteten und überträgt einer Person von diesen den Vorsitz. Zugleich sind drei Ersatzmitglieder zu bestellen. Ersatzmitglieder dürfen nur mitwirken, wenn ein Vorstandsmitglied verhindert ist. Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. Die Dienststelle unterstützt die Arbeit des Wahlvorstandes; § 1 Abs. 2 der Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz vom 6. Dezember 1993 (GVBl. S. 831) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

§ 5 Aufgaben des Wahlvorstandes

Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Er nimmt über jede Sitzung eine Niederschrift auf, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält und von mindestens zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Für die Durchführung der Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen kann er Bedienstete der Dienststelle als Wahlhelferinnen bestellen. Wahlhelferinnen gehören nicht dem Wahlvorstand an und verfügen über keine Entscheidungsbefugnis.

§ 6 Wählerverzeichnis

(1) Die Dienststelle stellt eine Namensliste (Familien- und Vorname, bei Namensgleichheit auch Organisationseinheit und Funktion) aller Bediensteten der Dienststelle im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes auf. Der Wahlvorstand überprüft die Vollständigkeit der Namensliste und die Wahlberechtigung der eingetragenen Bediensteten und stellt diese Liste als Wählerverzeichnis fest.

(2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift hiervon ist mit Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe zur Einsicht durch die Bediensteten an geeigneter Stelle auszulegen. Es kann ergänzend in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben werden.

§ 7 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

(1) Jede Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen seit Auslegung des Wählerverzeichnisses schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit oder wegen Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.

(2) Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über Einsprüche nach Absatz 1 durch Beschluss und berichtigt das Wählerverzeichnis, wenn der Einspruch begründet ist. Die Entscheidung ist der Wahlberechtigten, die den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Wahltag, schriftlich mitzuteilen.

(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist das Wählerverzeichnis nur bei offenbaren Unrichtigkeiten bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu berichtigen oder zu ergänzen. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 8 Wahlausschreiben

(1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Es muss enthalten:

  1. den Ort und den Tag seines Erlasses,
  2. die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich der Ersatzmitglieder,

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