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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

ThürLadÖffG - Thüringer Ladenöffnungsgesetz
- Thüringen -

Vom 24. November 2006
(GVBl. Nr. 16 vom 29.11.2006 S. 541; 21.12.2011 S. 540 11; 17.02.2022 S. 91 22)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz regelt die Öffnungszeiten für Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen und dient dem Schutz der Sonn- und Feiertage sowie dem Arbeitnehmerschutz.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Verkaufsstellen auf Bahnhöfen, Flughäfen und an Schiffsanlegestellen,
  2. sonstige Verkaufsstände, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden. Diesem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.

(2) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die nach dem Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. S. 1221) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten gesetzlichen Feiertage.

(3) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Träger für Bild- und Tonaufnahmen, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.

§ 3 Allgemeine Ladenöffnungszeit

Verkaufsstellen dürfen von Montag 00.00 Uhr bis Sonnabend 20.00 Uhr geöffnet sein, sofern nicht andere Regelungen dieses Gesetzes dem entgegenstehen (allgemeine Ladenöffnungszeit). Die am Ende der Ladenöffnungszeit anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

§ 4 Schutz von Sonn- und Feiertagen 11

(1) Verkaufsstellen sind für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden

  1. an Sonn- und Feiertagen,
  2. an Sonnabenden nach 20.00 bis 24.00 Uhr und
  3. am 24. Dezember und 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Werktag fallen, ab 14.00 Uhr

geschlossen (Schutzzeit) zu halten, sofern durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Während dieser Schutzzeiten nach Absatz 1 ist auch das gewerbliche Anbieten von Waren an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten; dies gilt nicht für Volksbelustigungen, die dem Titel III der Gewerbeordnung unterliegen und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigt worden sind.

(3) Soweit für Verkaufsstellen nach diesem Gesetz Abweichungen von den Schutzzeiten des Absatzes 1 zugelassen sind, gelten diese Abweichungen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen auch für das gewerbliche Anbieten außerhalb von Verkaufsstellen.

§ 5 Apotheken 11

Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen, an Sonnabenden sowie am 24. Dezember und 31. Dezember ganztägig für die Abgabe von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren geöffnet sein. Ist durch die Landesapothekerkammer eine Dienstbereitschaft eingerichtet, gilt Satz 1 nur für die bestimmten Apotheken. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zurzeit offenen Apotheken anzeigt.

§ 6 Tankstellen 11

Tankstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen, an Sonnabenden sowie am 24. Dezember und 31. Dezember ganztägig für den Verkauf von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge und von Reisebedarf geöffnet sein.

§ 7 Flughäfen, Bahnhöfe und Schiffsanlegestellen 11

Verkaufsstellen auf Flughäfen, Bahnhöfen und an Schiffsanlegestellen dürfen für den Verkauf von Reisebedarf an Sonn- und Feiertagen sowie an Sonnabenden ganztägig und am 24. Dezember und 31. Dezember bis 17.00 Uhr geöffnet sein.

§ 8 Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte 11

(1) In anerkannten Kur- und Erholungsorten sowie in einzeln aufzuführenden Wallfahrtsorten und Ausflugsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Reisebedarf, Devotionalien sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von sechs zusammenhängenden Stunden im Zeitraum zwischen 11.00 und 20.00 Uhr öffnen.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte bestimmen im übertragenen Wirkungskreis durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen und welche Orte Wallfahrts- oder Ausflugsorte im Sinne des Absatzes 1 sind. Die Bestimmung von Wallfahrtsorten erfolgt im Einvernehmen mit den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften.

(3) Von einer Öffnung ausgenommen sind der Karfreitag, der Volkstrauertag und der Totensonntag. Fallen der 24. und der 31. Dezember auf einen Sonntag, dürfen Verkaufsstellen nur bis 14.00 Uhr geöffnet sein.

§ 9 Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen 11

(1) Für den Verkauf von Bäcker- oder Konditorwaren, Schnitt- und topfblumen sowie pflanzlichen Gebinden, soweit Blumen in erheblichem Umfang zum Verkaufssortiment gehören, Zeitungen und Zeitschriften sowie selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten dürfen entsprechende Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Zeitraum von 7.00 bis 17.00 Uhr für die Dauer von fünf zusammenhängenden Stunden geöffnet sein. Die §§ 6 bis 8

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