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ThürGleichStatVO - Thüringer Gleichstellungsstatistikverordnung
Verordnung über die Erhebung statistischer Daten nach dem Thüringer Gleichstellungsgesetz
- Thüringen -
Vom 25. November 2016
(GVBl. Nr. 11 vom 22.12.2016 S. 562)
Aufgrund des § 5 Abs. 2 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes vom 7. Oktober 2016 (GVBl. S. 514) verordnet die Landesregierung nach Anhörung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit:
§ 1 Erhebungsmerkmale
(1) Grundlage für die Analyse von Struktur und Entwicklung der Situation der Bediensteten sind die in den Dienststellen, die nach § 4 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes einen Gleichstellungsplan aufzustellen haben, erhobenen Daten zum Personalbestand, zu Gremienbesetzungen, Bewerbungs- und Stellenbesetzungsverfahren, Beförderungen, Höhergruppierungen sowie zu Fortbildungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes unter Berücksichtigung der fachlichen Definitionen für die Erhebungsmerkmale nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes entsprechend der Personalstandsstatistik nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz.
(2) Zur Analyse der Situation der Bediensteten erheben die in Absatz 1 genannten Dienststellen folgende statistischen Angaben:
Die Angaben sind mit Ausnahme der nach Satz 1 Nr. 6 Buchst. a zusätzlich nach Geschlecht zu trennen. Zu den Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 zählen Vorsitzende Richterinnen und Vorsitzende Richter sowie aufsichtführende Richterinnen und Richter, Dienststellen- oder Behördenleitungen, Dienstposten der Referats- und Abteilungsleitungen und vergleichbare Dienstposten in unteren, oberen und obersten Landesbehörden sowie der Schulleitungen, vergleichbare Dienststellen- oder Behördenleitungen in den Verwaltungen der kommunalen Gebietskörperschaften und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Fallen bei Gremienbesetzungen nach Satz 1 Nr. 8 die vorschlagsberechtigte und die bestellende Dienststelle auseinander, sind zur Vermeidung von Doppelerfassungen die Angaben zu Gremien nur von der vorschlagsberechtigten Dienststelle zu erfassen. Zu Gremien zählen Kommissionen, Beiräte, Verwaltungs-, Stiftungs- und Aufsichtsräte, Vorstände, Kuratorien, Schiedsstellen und gleichartige Einrichtungen, die auf Dauer oder länger als zwölf Monate eingerichtet sind. Bedienstete, die zum Stichtag nach § 2 abgeordnet sind, werden bei der abordnenden Dienststelle statistisch erfasst.
(3) Zur Aufbereitung der statistischen Angaben werden folgende Hilfsmerkmale erhoben:
§ 2 Stichtag, Erhebungszeitraum
Die statistischen Angaben nach § 1
(Stand: 22.02.2022)
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