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Regelwerk

Neufassung der Durchführungshinweise des Thüringer Finanzministeriums zur Elternzeit
- Thüringen -

Vom 27. April 2015
(ThürStAnz. Nr. 21 vom 26.05.2015 S. 951)



Allgemeines

Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 ist das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in Kraft getreten.

Das BEEG regelt in den Abschnitten 1 und 3 ( §§ 1 bis 4 sowie 5 bis 14) die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld. Daneben bestehen die Regelungen zum Landeserziehungsgeld nach dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2006 (GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 105) fort. Neben den Beschäftigten können auch Auszubildende Elterngeld erhalten. Das Elterngeld ist als dynamische Entgeltersatzleistung ausgestaltet und orientiert sich am individuellen Einkommen, das nach der Geburt des Kindes weggefallen ist. Es beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Die Eltern können den Anspruch auf die 14 Monatsbeträge untereinander aufteilen; dabei kann ein Elternteil für mindestens 2 Monate und höchstens für 12 Monate Elterngeld beziehen. Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge haben die Eltern, wenn beide vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch machen wollen (Partnermonate).

Mit dem Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexiblen Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2325) wurde das BEEG mit Wirkung vom 1. Januar 2015 geändert. Die Änderungen betreffen sowohl das Elterngeld als auch die Elternzeit. In § 1 Abs. 1 Satz 2 BEEG wurde klargestellt, dass bei Mehrlingsgeburten nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht. Die Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 1 BEEG regelt für vor dem 1. Januar 2015 geborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder, dass die bisherige Rechtslage zum Elterngeld bei Zwillingen weiter anzuwenden ist. Die weiteren Neuregelungen bzw. Änderungen, insbesondere zur Einführung des Elterngeld Plus und des Partnerschaftsbonus, und zur Übertragung, Verteilung und Anmeldefrist der Elternzeit gelten nach der Übergangsvorschrift in § 27 Abs. 1 Satz 2 BEEG erst für Geburten oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder ab dem 1. Juli 2015. Hierzu ergehen zu gegebener Zeit gesonderte Hinweise.

Da der Anspruch auf Elterngeld keine Voraussetzung für die Gewährung von Elternzeit ist, wird nachfolgend auf weiter gehende Ausführungen zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Elterngeld im Einzelnen verzichtet. Nähere Informationen zum Elterngeld sowie Broschüren zu Elterngeld, Elternzeit und Betreuungsgeld sind auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (www.bmfsfj.de) zum Download abrufbar. Zum Anspruch und zur Höhe des Elterngeldes können sich die Beschäftigten an die örtlich zuständigen Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte (Elterngeldstellen) wenden. Beschwerdestelle ist das Thüringer Landesverwaltungsamt, Sachgebiet Elterngeld, in Suhl.

Das Gesetz zur Einführung des Betreuungsgeldes ( Betreuungsgeldgesetz) ist am 1. August 2013 in Kraft getreten. In Abschnitt 2 des BEEG ( §§ 4a bis 4d) sind daher die Regelungen zum Betreuungsgeld für ab dem 1. August 2012 geborene Kinder aufgenommen worden. Die Elternzeit ist nunmehr im neuen Abschnitt 4 ( §§ 15 bis 21) geregelt. Durch gesetzliche Neuregelungen im Jahr 2012 haben sich im Bereich der Elternzeit Änderungen insbesondere bei der Höchstdauer der elternzeitbegleitenden wöchentlichen Arbeitszeit sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ergeben.

Die folgenden Durchführungshinweise beschränken sich auf die Regelungen zur Inanspruchnahme der Elternzeit. Zudem wurde die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berücksichtigt.


Paragraphen ohne Angabe eines Gesetzes oder Tarifvertrages beziehen sich im Folgenden auf das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ( BEEG) in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung.

Die in den Durchführungshinweisen verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

I. Anspruch auf Elternzeit

1 Allgemeine Voraussetzungen

Beschäftigte haben unter den im BEEG näher bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Elternzeit. Dabei handelt es sich um ein den Beschäftigten eingeräumtes Gestaltungsrecht, das unmittelbar zum Ruhen der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden wechselseitigen Hauptpflichten führt. Die Inanspruchnahme der Elternzeit bedarf also nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. Allerdings sind bei der Geltendmachung des Anspruchs gewisse Regeln zu beachten.

Es obliegt dem Arbeitgeber zu prüfen, ob ein Anspruch auf Elternzeit besteht. Sofern Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Elternzeit bestehen, kann der Arbeitgeber - auch wenn dies im BEEG

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