![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk Arbeits- und Sozialrecht |
ThürEBGDVO - Verordnung zur Durchführung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes
-Thüringen-
Vom 24. November 2011
(GVBl. Nr. 12 vom 30.12.2011 S. 552; 30.11.2015 S. 211 15)
Aufgrund des § 9 Abs. 2, des § 11 Abs. 3, des § 12 Abs. 5, des § 14 Abs. 3 und des § 15 Satz 2 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes ( ThürEBG) vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Anhörung des Landeskuratoriums für Erwachsenenbildung:
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Rechtsverordnung regelt Einzelheiten zum Verfahren der Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürEBG sowie zur Förderung durch das Land für anerkannte Einrichtungen und deren Landesorganisationen.
Zweiter Abschnitt
Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung
§ 2 Einzelheiten zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von Einrichtungen
(1) Die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 ThürEBG müssen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ununterbrochen vorliegen.
(2) Die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 bis 4 ThürEBG müssen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ununterbrochen für die in den § 8 Abs. 2 bis Abs. 4 ThürEBG angegebenen Zeiträumen nachgewiesen werden. Maßgeblich für die Feststellung der nach § 8 Abs. 2 bis 4 nachzuweisenden Leistungskriterien ist das Kalenderjahr. Für das Jahr der Antragstellung und das voraussichtliche Jahr der Anerkennung sind die Leistungskriterien anteilig nachzuweisen.
§ 3 Einzelheiten zum Verfahren für die Anerkennung von Einrichtungen
(1) Der Antrag auf Anerkennung nach § 9 Abs. 1 ThürEBG muss zum Nachweis des Vorliegens der in § 8 Abs. 1 ThürEBG genannten Voraussetzungen folgende Angaben und Nachweise enthalten:
(2) Zum Nachweis der Anerkennungsvoraussetzung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 ThürEBG (Veröffentlichung der Bildungsangebote) sind grundsätzlich bis zum 31. Januar die für das laufende Kalenderjahr vorgesehenen Bildungsangebote und die Art ihrer Veröffentlichung darzulegen. In Abstimmung mit dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium kann abweichend von Satz 1 verfahren werden, wenn die Einrichtung andere Planungs- und Veröffentlichungszeiträume vorsieht.
(3) Für die Berücksichtigung einer durchgeführten Veranstaltung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ist Voraussetzung, dass in der Einrichtung ein schriftlicher Veranstaltungsnachweis mit folgenden Informationen vorliegt:
(4) Als Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 bis 4 ThürEBG sind jeweils für den Zeitraum nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 bis zum 31. Mai des Folgejahres die Daten zu den durchgeführten Veranstaltungen der Einrichtung durch die Einrichtung oder ihren Träger in zusammengefasster Form vorzulegen, die durch das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium festgelegt wird. Insbesondere müssen alle Informationen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 6 enthalten sein. Dem Nachweis nach Satz 1 ist eine Versicherung des Einrichtungsträgers beizufügen, dass die Anforderungen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürEBG hinsichtlich des Umfangs der Veranstaltung (Unterrichtsstunden) und des Alters der Teilnehmer erfüllt wurden.
(5) Nach Vorlage und Prüfung der Nachweise nach Absatz 1 entscheidet das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium über die Zulassung der Einrichtung zum Anerkennungsverfahren und teilt diese Entscheidung dem Träger der Einrichtung schriftlich mit. Nach Vorlage und Prüfung der Nachweise nach den Absätzen 2 und 4 erhält der Träger der Einrichtung jeweils eine schriftliche Zwischeninformation über die Prüfungsergebnisse.
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓